§ 16 AMD-G (weggefallen)

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
§ 16 AMD-G (1weggefallen) Die Regulierungsbehörde hat die bundesweite Zulassung unter Hinweis auf die dafür zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten (Anlage 1) innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreibenseit 01.10.2010 weggefallen. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens dreimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können.

(2) In der Ausschreibung gemäß Abs. 1 ist auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung von Zulassungen für nicht-bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten der Anlage 1 oder des Österreichischen Rundfunks (§ 13) hinzuweisen.

(3) Nach Erteilung der bundesweiten Zulassung hat die Regulierungsbehörde in geeigneter Weise bekannt zu machen, welche Übertragungskapazitäten der Anlage 1 dem Inhaber der bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden, und die Antragsteller für nicht-bundesweite Zulassungen gemäß § 4 Abs. 5 aufzufordern, ihre Anträge abzuändern.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2001 bis 30.09.2010
§ 16 AMD-G (1weggefallen) Die Regulierungsbehörde hat die bundesweite Zulassung unter Hinweis auf die dafür zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten (Anlage 1) innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreibenseit 01.10.2010 weggefallen. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens dreimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können.

(2) In der Ausschreibung gemäß Abs. 1 ist auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung von Zulassungen für nicht-bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten der Anlage 1 oder des Österreichischen Rundfunks (§ 13) hinzuweisen.

(3) Nach Erteilung der bundesweiten Zulassung hat die Regulierungsbehörde in geeigneter Weise bekannt zu machen, welche Übertragungskapazitäten der Anlage 1 dem Inhaber der bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden, und die Antragsteller für nicht-bundesweite Zulassungen gemäß § 4 Abs. 5 aufzufordern, ihre Anträge abzuändern.

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