§ 47 AsylG 2005 (weggefallen)

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 47 AsylG 2005 (1weggefallen) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesasylamt festzunehmen, wenn

1.

dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder

2.

gegen diesen Fremden ein Festnahmeauftrag (§ 26) erlassen worden ist.

(2) Eine Festnahme gemäß Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 Z 1 darf nur so lange aufrecht erhalten werden, als dies notwendig ist; sie darf 48 Stunden jedenfalls nicht überschreiten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern, bis diese - soweit dies zulässig ist - erkennungsdienstlich behandelt und durchsucht (§ 44) worden sind.

(4) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013
§ 47 AsylG 2005 (1weggefallen) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesasylamt festzunehmen, wenn

1.

dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder

2.

gegen diesen Fremden ein Festnahmeauftrag (§ 26) erlassen worden ist.

(2) Eine Festnahme gemäß Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 Z 1 darf nur so lange aufrecht erhalten werden, als dies notwendig ist; sie darf 48 Stunden jedenfalls nicht überschreiten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern, bis diese - soweit dies zulässig ist - erkennungsdienstlich behandelt und durchsucht (§ 44) worden sind.

(4) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.

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