§ 16 ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausübung des zahnärztlichen Berufes umfaßt jede auf zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich des dazugehörigen Gewebes;
    2. 2.Ziffer 2die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
    3. 3.Ziffer 3die Behandlung solcher Zustände (Z 1);die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
    4. 4.Ziffer 4die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen;die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen;
    5. 5.Ziffer 5die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich des dazugehörigen Gewebes;
    6. 6.Ziffer 6die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen.die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen.
  2. (2)Absatz 2Jeder zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes Berechtigte ist befugt, zahnärztliche Zeugnisse auszustellen und zahnärztliche Gutachten zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sind mit Beschränkung auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen befugt,
    1. 1.Ziffer einsZahnersatzstücke für den Gebrauch im menschlichen Mund herzustellen und technisch-mechanische Arbeiten zwecks Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke auszuführen und
    2. 2.Ziffer 2künstliche Zähne und sonstige Bestandteile von Zahnersatzstücken zu erzeugen.
    Diese Tätigkeiten sind, sofern sie für eigene Patienten vorgenommen werden, von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, ausgenommen.Diese Tätigkeiten sind, sofern sie für eigene Patienten vorgenommen werden, von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, ausgenommen.
§ 16 ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.2005
  1. (1)Absatz einsDie Ausübung des zahnärztlichen Berufes umfaßt jede auf zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich des dazugehörigen Gewebes;
    2. 2.Ziffer 2die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
    3. 3.Ziffer 3die Behandlung solcher Zustände (Z 1);die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
    4. 4.Ziffer 4die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen;die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen;
    5. 5.Ziffer 5die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich des dazugehörigen Gewebes;
    6. 6.Ziffer 6die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen.die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen.
  2. (2)Absatz 2Jeder zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes Berechtigte ist befugt, zahnärztliche Zeugnisse auszustellen und zahnärztliche Gutachten zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sind mit Beschränkung auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen befugt,
    1. 1.Ziffer einsZahnersatzstücke für den Gebrauch im menschlichen Mund herzustellen und technisch-mechanische Arbeiten zwecks Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke auszuführen und
    2. 2.Ziffer 2künstliche Zähne und sonstige Bestandteile von Zahnersatzstücken zu erzeugen.
    Diese Tätigkeiten sind, sofern sie für eigene Patienten vorgenommen werden, von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, ausgenommen.Diese Tätigkeiten sind, sofern sie für eigene Patienten vorgenommen werden, von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, ausgenommen.
§ 16 ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

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