§ 19a ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind ungeachtet des Mangels der in § 18 Abs. 3 oder Abs§ 19a ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen. 4 Z 1 bzw. § 19 Z 2 bis 5 genannten Erfordernisse zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn

1.

sie die im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,

2.

sie im Besitz eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten zahnärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sind und in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbstständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind,

3.

von der Österreichischen Ärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung der erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde und

4.

sie in die Ärzteliste eingetragen worden sind.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2005
Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind ungeachtet des Mangels der in § 18 Abs. 3 oder Abs§ 19a ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen. 4 Z 1 bzw. § 19 Z 2 bis 5 genannten Erfordernisse zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn

1.

sie die im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,

2.

sie im Besitz eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten zahnärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sind und in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbstständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind,

3.

von der Österreichischen Ärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung der erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde und

4.

sie in die Ärzteliste eingetragen worden sind.

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