§ 21 ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

1.

die im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,

2.

im Ausland ein Studium der Zahnmedizin absolviert haben,

3.

zum Zwecke des Erwerbes der Berufsberechtigung als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Österreich das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 2001 erfolgreich abgeschlossen oder nostrifiziert haben und

4.

die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben

als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen.

§ 21 ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.2005
Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

1.

die im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,

2.

im Ausland ein Studium der Zahnmedizin absolviert haben,

3.

zum Zwecke des Erwerbes der Berufsberechtigung als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Österreich das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 2001 erfolgreich abgeschlossen oder nostrifiziert haben und

4.

die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben

als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen.

§ 21 ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

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