§ 99a ArbVG (weggefallen)

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Mitwirkung an der Bestellung der betriebseigenen betriebsärztlichen

Betreuung und des Leiters des sicherheitstechnischen Dienstes

§ 99a ArbVG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. Der Betriebsinhaber hat vor der Bestellung des Leiters eines sicherheitstechnischen Dienstes und des Leiters einer eigenen betriebsärztlichen Betreuung den Betriebsrat schriftlich zu verständigen. Der Betriebsinhaber hat über die in Aussicht genommene Bestellung mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat hat das Recht, das Arbeitsinspektorat zu den Beratungen zuzuziehen. Wird eine Einstellung ohne Verständigung oder Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommen, so ist diese rechtsunwirksam.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.07.1981 bis 31.12.1994
Mitwirkung an der Bestellung der betriebseigenen betriebsärztlichen

Betreuung und des Leiters des sicherheitstechnischen Dienstes

§ 99a ArbVG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. Der Betriebsinhaber hat vor der Bestellung des Leiters eines sicherheitstechnischen Dienstes und des Leiters einer eigenen betriebsärztlichen Betreuung den Betriebsrat schriftlich zu verständigen. Der Betriebsinhaber hat über die in Aussicht genommene Bestellung mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat hat das Recht, das Arbeitsinspektorat zu den Beratungen zuzuziehen. Wird eine Einstellung ohne Verständigung oder Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommen, so ist diese rechtsunwirksam.

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