§ 167 ArbVG (weggefallen)

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1996 bis 31.12.9999
Weiterbestehen von Betriebsräten

§ 167 ArbVG. (1weggefallen) Der Ablauf der Tätigkeitsdauer (§ 8 Absseit 01.10.1996 weggefallen. 1 BRG und § 5 Abs. 1 JVRG) der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestehenden Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte wird bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an gerechnet gehemmt.

(2) Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer im Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Für Betriebe von öffentlichen Verkehrsunternehmungen, die nunmehr dem Geltungsbereich des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen, gilt folgendes:

1.

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen ordnungsgemäß bestellten Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

2.

Die Tätigkeitsdauer der in Z 1 genannten Organe endet in dem Zeitpunkt, in dem für den Betrieb nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Organe bestellt sind, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 30.09.1996

In Kraft vom 16.01.1974 bis 30.09.1996
Weiterbestehen von Betriebsräten

§ 167 ArbVG. (1weggefallen) Der Ablauf der Tätigkeitsdauer (§ 8 Absseit 01.10.1996 weggefallen. 1 BRG und § 5 Abs. 1 JVRG) der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestehenden Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte wird bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an gerechnet gehemmt.

(2) Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer im Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Für Betriebe von öffentlichen Verkehrsunternehmungen, die nunmehr dem Geltungsbereich des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen, gilt folgendes:

1.

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen ordnungsgemäß bestellten Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

2.

Die Tätigkeitsdauer der in Z 1 genannten Organe endet in dem Zeitpunkt, in dem für den Betrieb nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Organe bestellt sind, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

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