§ 13 AMFG Datenverarbeitung

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

§ 13. (1) Zur DurchführungDie Zulassungsstelle ist ermächtigt, sämtliche Daten zu verarbeiten, die für Zwecke der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellenZulassung der EURES-Mitglieder und zu führen:-Partner (§ 12) nach der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 von diesen offengelegt werden.

a)

Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte Beschäftigung,

b)

Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,

c)

Unterlagen über Betriebe.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätzeist im Rahmen seiner Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016) berechtigt, die ihm von der Zulassungsstelle und Ausbildungsstellen sowieden EURES-Mitgliedern oder -Partnern übermittelten Daten zu verarbeiten. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind hinsichtlich der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführungvon ihnen verarbeiteten und dem Arbeitsmarktservice übermittelten Daten Verantwortliche im Sinne der Arbeitsvermittlung zweckmäßigDSGVO. Das Arbeitsmarktservice ist in der Erfüllung dieser Aufgabe Auftragsverarbeiter hinsichtlich der von den EURES-Mitgliedern und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt erscheint-Partnern übermittelten Daten.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.06.2002

§ 13. (1) Zur DurchführungDie Zulassungsstelle ist ermächtigt, sämtliche Daten zu verarbeiten, die für Zwecke der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellenZulassung der EURES-Mitglieder und zu führen:-Partner (§ 12) nach der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 von diesen offengelegt werden.

a)

Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte Beschäftigung,

b)

Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,

c)

Unterlagen über Betriebe.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätzeist im Rahmen seiner Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016) berechtigt, die ihm von der Zulassungsstelle und Ausbildungsstellen sowieden EURES-Mitgliedern oder -Partnern übermittelten Daten zu verarbeiten. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind hinsichtlich der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführungvon ihnen verarbeiteten und dem Arbeitsmarktservice übermittelten Daten Verantwortliche im Sinne der Arbeitsvermittlung zweckmäßigDSGVO. Das Arbeitsmarktservice ist in der Erfüllung dieser Aufgabe Auftragsverarbeiter hinsichtlich der von den EURES-Mitgliedern und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt erscheint-Partnern übermittelten Daten.

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