§ 17d AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 17 d,§ 17d AMFG (1weggefallen) Das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem Arbeitsvermittler die Ausübung der Vermittlung zu untersagen, wenn er

  1. 1.Ziffer einsfür die Vermittlungstätigkeit Entgeltleistungen von Arbeitskräften fordert oder entgegennimmt oder
  2. 2.Ziffer 2Arbeitskräfteüberlassung betreibt oder Dienstverschaffungsverträge vermittelt oder
  3. 3.Ziffer 3bei Streik oder Aussperrung Arbeitskräfte vermittelt oder
  4. 4.Ziffer 4Arbeitskräfte an ein Unternehmen vermittelt, das die Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht einhält oder
  5. 5.Ziffer 5die Vermittlungstätigkeit ohne die erforderliche fachliche Eignung durchführt oder Mitarbeiter verwendet, die nicht die erforderliche fachliche Eignung für die Vermittlungstätigkeit aufweisen, oder
  6. 6.Ziffer 6widerrechtlich Daten weitergibt oder
  7. 7.Ziffer 7Aufzeichnungs- oder Meldepflichten nicht nachkommt oder Einsichtsrechte verletzt oder
  8. 8.Ziffer 8Arbeitskräfte zu Arbeiten vermittelt, die ihre Gesundheit gefährden, oder
  9. 9.Ziffer 9Arbeitskräfte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Aufnahme einer bestimmten Arbeit verleitet und dadurch schädigt.
  1. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 9 ist der Arbeitsvermittler zunächst aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand unverzüglich herzustellen bzw. in Hinkunft das gesetzwidrige Verhalten zu unterlassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Im Fall des Abs. 1 Z 3 bedarf es jedoch keiner Aufforderung, wenn der Arbeitsvermittler vom Streik oder von der Aussperrung Kenntnis hatte oder haben mußte.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 9 ist der Arbeitsvermittler zunächst aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand unverzüglich herzustellen bzw. in Hinkunft das gesetzwidrige Verhalten zu unterlassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist gemäß Absatz eins, vorzugehen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, bedarf es jedoch keiner Aufforderung, wenn der Arbeitsvermittler vom Streik oder von der Aussperrung Kenntnis hatte oder haben mußte.
  2. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß auch bei anderen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze dieses Bundesgesetzes die Arbeitsvermittlung zu untersagen ist.
seit 01.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.06.2002
Paragraph 17 d,§ 17d AMFG (1weggefallen) Das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem Arbeitsvermittler die Ausübung der Vermittlung zu untersagen, wenn er

  1. 1.Ziffer einsfür die Vermittlungstätigkeit Entgeltleistungen von Arbeitskräften fordert oder entgegennimmt oder
  2. 2.Ziffer 2Arbeitskräfteüberlassung betreibt oder Dienstverschaffungsverträge vermittelt oder
  3. 3.Ziffer 3bei Streik oder Aussperrung Arbeitskräfte vermittelt oder
  4. 4.Ziffer 4Arbeitskräfte an ein Unternehmen vermittelt, das die Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht einhält oder
  5. 5.Ziffer 5die Vermittlungstätigkeit ohne die erforderliche fachliche Eignung durchführt oder Mitarbeiter verwendet, die nicht die erforderliche fachliche Eignung für die Vermittlungstätigkeit aufweisen, oder
  6. 6.Ziffer 6widerrechtlich Daten weitergibt oder
  7. 7.Ziffer 7Aufzeichnungs- oder Meldepflichten nicht nachkommt oder Einsichtsrechte verletzt oder
  8. 8.Ziffer 8Arbeitskräfte zu Arbeiten vermittelt, die ihre Gesundheit gefährden, oder
  9. 9.Ziffer 9Arbeitskräfte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Aufnahme einer bestimmten Arbeit verleitet und dadurch schädigt.
  1. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 9 ist der Arbeitsvermittler zunächst aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand unverzüglich herzustellen bzw. in Hinkunft das gesetzwidrige Verhalten zu unterlassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Im Fall des Abs. 1 Z 3 bedarf es jedoch keiner Aufforderung, wenn der Arbeitsvermittler vom Streik oder von der Aussperrung Kenntnis hatte oder haben mußte.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 9 ist der Arbeitsvermittler zunächst aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand unverzüglich herzustellen bzw. in Hinkunft das gesetzwidrige Verhalten zu unterlassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist gemäß Absatz eins, vorzugehen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, bedarf es jedoch keiner Aufforderung, wenn der Arbeitsvermittler vom Streik oder von der Aussperrung Kenntnis hatte oder haben mußte.
  2. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß auch bei anderen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze dieses Bundesgesetzes die Arbeitsvermittlung zu untersagen ist.
seit 01.07.2002 weggefallen.

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