§ 17e AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 17 e,§ 17e AMFG (1weggefallen) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des

§ 172 der Gewerbeordnung 1994 ist die Vermittlungstätigkeit (§ 9 Abs. 1) in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreichtseit 01.07.2002 weggefallen. Paragraph 172, der Gewerbeordnung 1994 ist die Vermittlungstätigkeit (Paragraph 9, Absatz eins,) in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht.

  1. (2)Absatz 2Auf Personen, auf welche § 376 Z 14a der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden ist, ist § 17a Abs. 2 Z 4 nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt waren, ist § 17a Abs. 8 nicht anzuwenden.Auf Personen, auf welche Paragraph 376, Ziffer 14 a, der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden ist, ist Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer 4, nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt waren, ist Paragraph 17 a, Absatz 8, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.06.2002
Paragraph 17 e,§ 17e AMFG (1weggefallen) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des

§ 172 der Gewerbeordnung 1994 ist die Vermittlungstätigkeit (§ 9 Abs. 1) in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreichtseit 01.07.2002 weggefallen. Paragraph 172, der Gewerbeordnung 1994 ist die Vermittlungstätigkeit (Paragraph 9, Absatz eins,) in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht.

  1. (2)Absatz 2Auf Personen, auf welche § 376 Z 14a der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden ist, ist § 17a Abs. 2 Z 4 nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt waren, ist § 17a Abs. 8 nicht anzuwenden.Auf Personen, auf welche Paragraph 376, Ziffer 14 a, der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden ist, ist Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer 4, nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt waren, ist Paragraph 17 a, Absatz 8, nicht anzuwenden.

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