§ 18 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
Künstlervermittlung

§ 18 AMFG. (1weggefallen) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen für die

1.

Konzertvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bei Instrumental- oder Vokalkonzerten, Gesangs- oder anderen Vorträgen oder Darbietungen, an denen ein künstlerisches oder wissenschaftliches Interesse besteht, mitwirken,

2.

Artistenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die artistische oder artistisch-künstlerische Leistungen erbringen,

3.

Bühnenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bühnenkünstlerische Leistungen erbringen,

4.

Filmvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die filmkünstlerische Leistungen erbringen,

5.

Musikervermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die allein oder in Gruppen als Musiker oder Diskjockey tätig werden.

(2) Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung darf nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller (die Antragstellerin) oder, im Falle juristischer Personen, eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person

1.

die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzt,

2.

die persönliche und fachliche Eignung für die jeweiligen Vermittlungssparten besitzt,

3.

die entgeltliche Arbeitsvermittlung hauptberuflich ausüben wird und

4.

über angemessene Geschäftsräume verfügt.

(3) Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen richtet sich nach dem Standort (der Zweigniederlassung) des Antragstellers (der Antragstellerin)seit 01.07.2002 weggefallen. Für Antragsteller (Antragstellerinnen) aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, die weder einen Standort noch eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet begründen wollen, ist das in Wien bestehende Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(4) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2 Z 1 ist anderen Staatsangehörigen gegen Nachweis der materiellen Gegenseitigkeit durch den Staat, dem sie angehören, die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen. Die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller (die Antragstellerin) die entgeltliche Arbeitsvermittlung für Künstler in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes befugt ausübt und weder einen Standort noch eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet begründet.

(5) Das Vermittlungsentgelt darf nur verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muß in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Vereinbarungen, die ohne sachliche Rechtfertigung darauf gerichtet sind, daß ein Arbeitgeber (eine Arbeitgeberin) oder ein Arbeitnehmer (eine Arbeitnehmerin) sich ausschließlich bestimmter Arbeitsvermittler (Arbeitsvermittlerinnen) bedienen, sind verboten.

(6) Die Bewilligung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung ist weiters mit Auflagen zu verbinden, die die Einhaltung der für die Arbeitsvermittlung geltenden Vorschriften, insbesondere jene des § 10, mit Ausnahme der lit. e, sicherstellen sollen.

(7) Auf Verlangen ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen.

(8) Die Bewilligung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu widerrufen, wenn sich erweist, daß

1.

die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder

2.

die gemäß Abs. 4 zweiter Satz angenommenen Voraussetzungen nicht vorliegen oder

3.

bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 6) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.06.2002
Künstlervermittlung

§ 18 AMFG. (1weggefallen) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen für die

1.

Konzertvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bei Instrumental- oder Vokalkonzerten, Gesangs- oder anderen Vorträgen oder Darbietungen, an denen ein künstlerisches oder wissenschaftliches Interesse besteht, mitwirken,

2.

Artistenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die artistische oder artistisch-künstlerische Leistungen erbringen,

3.

Bühnenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bühnenkünstlerische Leistungen erbringen,

4.

Filmvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die filmkünstlerische Leistungen erbringen,

5.

Musikervermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die allein oder in Gruppen als Musiker oder Diskjockey tätig werden.

(2) Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung darf nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller (die Antragstellerin) oder, im Falle juristischer Personen, eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person

1.

die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzt,

2.

die persönliche und fachliche Eignung für die jeweiligen Vermittlungssparten besitzt,

3.

die entgeltliche Arbeitsvermittlung hauptberuflich ausüben wird und

4.

über angemessene Geschäftsräume verfügt.

(3) Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen richtet sich nach dem Standort (der Zweigniederlassung) des Antragstellers (der Antragstellerin)seit 01.07.2002 weggefallen. Für Antragsteller (Antragstellerinnen) aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, die weder einen Standort noch eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet begründen wollen, ist das in Wien bestehende Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(4) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2 Z 1 ist anderen Staatsangehörigen gegen Nachweis der materiellen Gegenseitigkeit durch den Staat, dem sie angehören, die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen. Die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller (die Antragstellerin) die entgeltliche Arbeitsvermittlung für Künstler in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes befugt ausübt und weder einen Standort noch eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet begründet.

(5) Das Vermittlungsentgelt darf nur verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muß in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Vereinbarungen, die ohne sachliche Rechtfertigung darauf gerichtet sind, daß ein Arbeitgeber (eine Arbeitgeberin) oder ein Arbeitnehmer (eine Arbeitnehmerin) sich ausschließlich bestimmter Arbeitsvermittler (Arbeitsvermittlerinnen) bedienen, sind verboten.

(6) Die Bewilligung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung ist weiters mit Auflagen zu verbinden, die die Einhaltung der für die Arbeitsvermittlung geltenden Vorschriften, insbesondere jene des § 10, mit Ausnahme der lit. e, sicherstellen sollen.

(7) Auf Verlangen ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen.

(8) Die Bewilligung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu widerrufen, wenn sich erweist, daß

1.

die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder

2.

die gemäß Abs. 4 zweiter Satz angenommenen Voraussetzungen nicht vorliegen oder

3.

bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 6) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.

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