§ 18b AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
§ 18b AMFG. (1weggefallen) Beihilfen gemäß § 18a können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes gewährt werdenseit 01.07.1994 weggefallen.

(2) Innerhalb der sich aus Abs. 1 ergebenden Begrenzung ist die Gewährung der Beihilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 18a an folgende weitere Voraussetzungen gebunden:

1.

Die Beihilfe ist unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung der Aufgaben nur so hoch festzusetzen, daß der angestrebte Erfolg erreicht wird.

2.

Die Durchführung der Aufgaben wäre ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich.

3.

Die Durchführung der Aufgaben muß nach Berücksichtigung der Beihilfe auch finanziell gesichert sein.

4.

Die Einrichtung hat nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit finanziell beizutragen.

(3) Ist eine Eigenleistung der Einrichtung im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung wirtschaftlich nicht zumutbar und liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, so kann von der Eigenleistung im Sinne des Abs. 2 Z 4 ausnahmsweise abgesehen werden.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 10.02.1983 bis 30.06.1994
§ 18b AMFG. (1weggefallen) Beihilfen gemäß § 18a können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes gewährt werdenseit 01.07.1994 weggefallen.

(2) Innerhalb der sich aus Abs. 1 ergebenden Begrenzung ist die Gewährung der Beihilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 18a an folgende weitere Voraussetzungen gebunden:

1.

Die Beihilfe ist unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung der Aufgaben nur so hoch festzusetzen, daß der angestrebte Erfolg erreicht wird.

2.

Die Durchführung der Aufgaben wäre ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich.

3.

Die Durchführung der Aufgaben muß nach Berücksichtigung der Beihilfe auch finanziell gesichert sein.

4.

Die Einrichtung hat nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit finanziell beizutragen.

(3) Ist eine Eigenleistung der Einrichtung im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung wirtschaftlich nicht zumutbar und liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, so kann von der Eigenleistung im Sinne des Abs. 2 Z 4 ausnahmsweise abgesehen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten