§ 26a AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 26 a,§ 26a AMFG (1weggefallen) Die Beschaffung von Wohnplätzen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera j und des Paragraph 20, Absatz 10, kann gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen übertragen werden, sofern durch diese der angestrebte Erfolg gewährleistet erscheintseit 01.07.1994 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.Die Vorschriften des Paragraph 26, Absatz 2 bis 7 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.05.1973 bis 30.06.1994
Paragraph 26 a,§ 26a AMFG (1weggefallen) Die Beschaffung von Wohnplätzen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera j und des Paragraph 20, Absatz 10, kann gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen übertragen werden, sofern durch diese der angestrebte Erfolg gewährleistet erscheintseit 01.07.1994 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.Die Vorschriften des Paragraph 26, Absatz 2 bis 7 gelten sinngemäß.

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