§ 28 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
§ 28 AMFG. (1weggefallen) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 litseit 01.07.1994 weggefallen. a können nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als unverzinsliches oder verzinsliches Darlehen, als Zinsenzuschuß, als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme gewährt werden, wenn sich Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, angemessen an der Maßnahme beteiligen. Von der Voraussetzung einer Beteiligung kann in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses abgesehen werden.

(2) Als unverzinsliches Darlehen kann ein Betrag bis zu 20 vH, als verzinsliches Darlehen ein Betrag bis zu 30 vH der auf den einzelnen Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme entfallenden Kosten gewährt werden. Darlehen sind, falls nicht ein kürzerer Zeitraum vereinbart wurde, längstens innerhalb von 10 Jahren ab dem Tage der Überweisung abzustatten. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen. Zum Zwecke der Vorfinanzierung bzw. Refinanzierung solcher Maßnahmen kann ein Darlehen auch an die im Abs. 1 erwähnten Gebietskörperschaften und Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen gewährt werden, wenn die Dringlichkeit der Finanzierung bzw. finanzielle oder administrative Schwierigkeiten es erfordern. Die angeführten Hundertsätze können bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis auf das Doppelte erhöht werden.

(3) Als Zinsenzuschuß kann die Beihilfe bis zum Eineinhalbfachen des Aufwandes, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, gewährt werden. Der Errechnung dieses Aufwandes ist die Annahme zugrunde zu legen, daß alle durch die Förderung erfaßten Personen die Anwartschaft für den Bezug des Arbeitslosengeldes nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 erbracht haben. Ein Zinsenzuschuß wird dann gewährt werden können, wenn die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Mittel so hoch sind, daß die Zinsenbelastung für ein hiefür aufgenommenes Darlehen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes hinausgeht oder ohne Gewährung eines Zinsenzuschusses die Durchführung der Maßnahmen unterbleiben würde. Der Zinsenzuschuß richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers. Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nur so lange gewährt werden, als die finanzielle Leistungsfähigkeit des Darlehensschuldners dies erforderlich erscheinen läßt, keinesfalls aber länger als fünf Jahre.

(4) Als Zuschuß kann die Beihilfe

a)

bis zum Eineinhalbfachen des Aufwandes, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, gewährt werden, wenn die Maßnahme Personen im Sinne des § 16 erfaßt;

b)

bis zum Einfachen des Aufwandes, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, gewährt werden, wenn dadurch erleichtert wird, die für die Umstellung der betroffenen Arbeitskräfte auf andere Arbeitsplätze oder die für die Sicherung von Arbeitsplätzen durch Sanierungsmaßnahmen, wie zB Kooperationen, Konzentrationen, Fusionen oder Übernahme durch einen Rechtsnachfolger, nötige Zeit zu gewinnen;

c)

zu den Kosten der Errichtung oder Übernahme

aa)

von auf Selbsthilfe gegründeten Betrieben, welche eine Beschäftigung für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte schaffen und unter wesentlicher und gleichberechtigter Beteiligung der im Betrieb Beschäftigten geführt werden, wenn die Willensbildung von diesen ausgeht, oder

bb)

von auf Selbsthilfe gegründeten und auf Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen, welche eine Beschäftigung für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte schaffen,

unter der Voraussetzung, daß für diesen Personenkreis keine anderen zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, bis zur Höhe des entstehenden Personal- und Sachaufwandes gewährt werden.

Für die Errechnung des Aufwandes nach lit. a und b gilt Abs. 3 sinngemäß. Im Falle der lit. c soll bei der Bemessung der Höhe des Zuschusses auf den Aufwand, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, sowie auf die regionale Arbeitsmarktlage Bedacht genommen werden.

(5) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für ein vom Inhaber des Betriebes aufgenommenes Darlehen unter den für Darlehen im Sinne des Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) gewährt werden. Die Summe der Haftungsübernahmen darf die Haftungsrücklage gemäß § 64 AlVG nicht überschreiten.

(6) Die Gewährung einer Beihilfe ist mit der Auflage zu verbinden, daß auf geförderten Arbeitsplätzen Arbeitskräfte, die zwar derzeit noch in Beschäftigung stehen, aber in nächster Zeit infolge Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen würden, oder von der Arbeitsmarktverwaltung oder vom Dienstgeber nach vorheriger Fühlungsnahme mit der Arbeitsmarktverwaltung ausgewählte Arbeitskräfte beschäftigt werden.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.06.1994
§ 28 AMFG. (1weggefallen) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 litseit 01.07.1994 weggefallen. a können nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als unverzinsliches oder verzinsliches Darlehen, als Zinsenzuschuß, als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme gewährt werden, wenn sich Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, angemessen an der Maßnahme beteiligen. Von der Voraussetzung einer Beteiligung kann in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses abgesehen werden.

(2) Als unverzinsliches Darlehen kann ein Betrag bis zu 20 vH, als verzinsliches Darlehen ein Betrag bis zu 30 vH der auf den einzelnen Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme entfallenden Kosten gewährt werden. Darlehen sind, falls nicht ein kürzerer Zeitraum vereinbart wurde, längstens innerhalb von 10 Jahren ab dem Tage der Überweisung abzustatten. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen. Zum Zwecke der Vorfinanzierung bzw. Refinanzierung solcher Maßnahmen kann ein Darlehen auch an die im Abs. 1 erwähnten Gebietskörperschaften und Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen gewährt werden, wenn die Dringlichkeit der Finanzierung bzw. finanzielle oder administrative Schwierigkeiten es erfordern. Die angeführten Hundertsätze können bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis auf das Doppelte erhöht werden.

(3) Als Zinsenzuschuß kann die Beihilfe bis zum Eineinhalbfachen des Aufwandes, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, gewährt werden. Der Errechnung dieses Aufwandes ist die Annahme zugrunde zu legen, daß alle durch die Förderung erfaßten Personen die Anwartschaft für den Bezug des Arbeitslosengeldes nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 erbracht haben. Ein Zinsenzuschuß wird dann gewährt werden können, wenn die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Mittel so hoch sind, daß die Zinsenbelastung für ein hiefür aufgenommenes Darlehen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes hinausgeht oder ohne Gewährung eines Zinsenzuschusses die Durchführung der Maßnahmen unterbleiben würde. Der Zinsenzuschuß richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers. Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nur so lange gewährt werden, als die finanzielle Leistungsfähigkeit des Darlehensschuldners dies erforderlich erscheinen läßt, keinesfalls aber länger als fünf Jahre.

(4) Als Zuschuß kann die Beihilfe

a)

bis zum Eineinhalbfachen des Aufwandes, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, gewährt werden, wenn die Maßnahme Personen im Sinne des § 16 erfaßt;

b)

bis zum Einfachen des Aufwandes, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, gewährt werden, wenn dadurch erleichtert wird, die für die Umstellung der betroffenen Arbeitskräfte auf andere Arbeitsplätze oder die für die Sicherung von Arbeitsplätzen durch Sanierungsmaßnahmen, wie zB Kooperationen, Konzentrationen, Fusionen oder Übernahme durch einen Rechtsnachfolger, nötige Zeit zu gewinnen;

c)

zu den Kosten der Errichtung oder Übernahme

aa)

von auf Selbsthilfe gegründeten Betrieben, welche eine Beschäftigung für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte schaffen und unter wesentlicher und gleichberechtigter Beteiligung der im Betrieb Beschäftigten geführt werden, wenn die Willensbildung von diesen ausgeht, oder

bb)

von auf Selbsthilfe gegründeten und auf Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen, welche eine Beschäftigung für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte schaffen,

unter der Voraussetzung, daß für diesen Personenkreis keine anderen zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, bis zur Höhe des entstehenden Personal- und Sachaufwandes gewährt werden.

Für die Errechnung des Aufwandes nach lit. a und b gilt Abs. 3 sinngemäß. Im Falle der lit. c soll bei der Bemessung der Höhe des Zuschusses auf den Aufwand, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, sowie auf die regionale Arbeitsmarktlage Bedacht genommen werden.

(5) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für ein vom Inhaber des Betriebes aufgenommenes Darlehen unter den für Darlehen im Sinne des Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) gewährt werden. Die Summe der Haftungsübernahmen darf die Haftungsrücklage gemäß § 64 AlVG nicht überschreiten.

(6) Die Gewährung einer Beihilfe ist mit der Auflage zu verbinden, daß auf geförderten Arbeitsplätzen Arbeitskräfte, die zwar derzeit noch in Beschäftigung stehen, aber in nächster Zeit infolge Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen würden, oder von der Arbeitsmarktverwaltung oder vom Dienstgeber nach vorheriger Fühlungsnahme mit der Arbeitsmarktverwaltung ausgewählte Arbeitskräfte beschäftigt werden.

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