§ 32 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2009 bis 31.12.9999
§ 32 AMFG. (1weggefallen) Für die Höhe der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 litseit 01.02.2009 weggefallen. b sind die im § 29 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 festgesetzten Mindestansätze oder Pauschalsätze maßgeblich.

(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 1 lit. c, eine aus den sonstigen Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.

(3) Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit.

(4) Eine Kommunalsteuer hat der Dienstgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.

Stand vor dem 31.01.2009

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.01.2009
§ 32 AMFG. (1weggefallen) Für die Höhe der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 litseit 01.02.2009 weggefallen. b sind die im § 29 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 festgesetzten Mindestansätze oder Pauschalsätze maßgeblich.

(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 1 lit. c, eine aus den sonstigen Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.

(3) Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit.

(4) Eine Kommunalsteuer hat der Dienstgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.

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