Art. 3 § 59 AlVG (weggefallen)

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Art. 3 § 59. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe ist dieser Artikel sinngemäß anzuwenden.

AlVG (BGBl. Nr. 289/1976, Artweggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen. I Z 24 lit. c)

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 22.12.1977 bis 30.06.1997
Art. 3 § 59. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe ist dieser Artikel sinngemäß anzuwenden.

AlVG (BGBl. Nr. 289/1976, Artweggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen. I Z 24 lit. c)

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