§ 2 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
§ 2 AAV. (1weggefallen) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (§ 1 Z 14) sind

1.

„giftig'',

wenn sie auch in geringeren Mengen durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut erhebliche akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod verursachen können,

2.

„gesundheitsschädlich (mindergiftig)'',

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden von beschränkter Wirkung verursachen können,

3.

„fibrogen'',

wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können,

4.

„ätzend'',

wenn sie bei Berühren mit lebenden Geweben deren Zerstörung verursachen können,

5.

„reizend (haut- oder schleimhautreizend)'',

wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch unmittelbare, längere oder wiederholte Berührung mit der Haut oder mit Schleimhäuten eine Entzündung verursachen können,

6.

„krebserzeugend (kanzerogen)'',

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können; dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn sie

a)

Krebs verursachen können, der im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Berufskrankheit gilt, oder

b)

beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Neubildungen zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben und in einer Verlautbarung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz als krebserzeugend bezeichnet wurden,

7.

„radioaktiv'',

wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden,

8.

„infektiös'',

wenn sie mit Mikroorganismen behaftet sind, die beim Menschen Krankheiten hervorrufen können,

9.

„biologisch inert'',

wenn sie als Schwebstoffe weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe (§ 1 Z 15) sind

1.

„brandfördernd'',

wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen stark exotherm reagieren können oder wenn sie organische Peroxide sind,

2.

„leicht entzündlich'',

wenn sie

a)

in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 21 Grad C aufweisen oder

b)

als Gase im Gemisch mit Luft bei 20 Grad C und 1 bar einen Explosionsbereich (Zündbereich) haben oder

c)

bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge bilden oder

d)

in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen oder

e)

an der Luft ohne Energiezufuhr sich erhitzen und schließlich entzünden können oder

f)

in staubförmigem Zustand mit Luft einen Explosionsbereich (Zündbereich) haben,

3.

„entzündlich'',

wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt im Bereich von 21 Grad C bis einschließlich 55 Grad C aufweisen,

4.

„schwer entzündlich'',

wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt im Bereich von über 55 Grad C bis einschließlich 100 Grad C aufweisen.

(3) Zur Bestimmung des Flammpunktes nach Absseit 01.01.1995 weggefallen. 2 dürfen nur Apparate und Prüfverfahren verwendet werden, die auf Grund von Rechtsvorschriften für diese Zwecke heranzuziehen sind.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994
§ 2 AAV. (1weggefallen) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (§ 1 Z 14) sind

1.

„giftig'',

wenn sie auch in geringeren Mengen durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut erhebliche akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod verursachen können,

2.

„gesundheitsschädlich (mindergiftig)'',

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden von beschränkter Wirkung verursachen können,

3.

„fibrogen'',

wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können,

4.

„ätzend'',

wenn sie bei Berühren mit lebenden Geweben deren Zerstörung verursachen können,

5.

„reizend (haut- oder schleimhautreizend)'',

wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch unmittelbare, längere oder wiederholte Berührung mit der Haut oder mit Schleimhäuten eine Entzündung verursachen können,

6.

„krebserzeugend (kanzerogen)'',

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können; dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn sie

a)

Krebs verursachen können, der im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Berufskrankheit gilt, oder

b)

beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Neubildungen zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben und in einer Verlautbarung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz als krebserzeugend bezeichnet wurden,

7.

„radioaktiv'',

wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden,

8.

„infektiös'',

wenn sie mit Mikroorganismen behaftet sind, die beim Menschen Krankheiten hervorrufen können,

9.

„biologisch inert'',

wenn sie als Schwebstoffe weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe (§ 1 Z 15) sind

1.

„brandfördernd'',

wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen stark exotherm reagieren können oder wenn sie organische Peroxide sind,

2.

„leicht entzündlich'',

wenn sie

a)

in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 21 Grad C aufweisen oder

b)

als Gase im Gemisch mit Luft bei 20 Grad C und 1 bar einen Explosionsbereich (Zündbereich) haben oder

c)

bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge bilden oder

d)

in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen oder

e)

an der Luft ohne Energiezufuhr sich erhitzen und schließlich entzünden können oder

f)

in staubförmigem Zustand mit Luft einen Explosionsbereich (Zündbereich) haben,

3.

„entzündlich'',

wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt im Bereich von 21 Grad C bis einschließlich 55 Grad C aufweisen,

4.

„schwer entzündlich'',

wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt im Bereich von über 55 Grad C bis einschließlich 100 Grad C aufweisen.

(3) Zur Bestimmung des Flammpunktes nach Absseit 01.01.1995 weggefallen. 2 dürfen nur Apparate und Prüfverfahren verwendet werden, die auf Grund von Rechtsvorschriften für diese Zwecke heranzuziehen sind.

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