§ 23 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Notausgänge, Notausstiege

§ 23 AAV. (1weggefallen) Besteht infolge der im § 21 Abs. 2 genannten Umstände oder der besonderen örtlichen Verhältnisse die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege und auch kürzere Fluchtwege nach den §§ 21 Abs. 2 und 26 Absseit 01.01.1999 weggefallen. 2 im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde zusätzlich die Anlage von Notausgängen vorzuschreiben; die Vorschreibung von Notausstiegen ist zulässig, wenn diese für nicht mehr als fünf Arbeitnehmer bestimmt sind. Notausgänge und Notausstiege müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.

(2) Notausgänge müssen entsprechend § 21 Abs. 3 bemessen sein; Türen von Notausgängen müssen in der Fluchtrichtung aufgehen. Die lichte Weite von Notausstiegen in horizontalen Flächen muß mindestens 0,80 m betragen; Notausstiege in vertikalen Flächen müssen mindestens 1,20 m hoch und mindestens 0,80 m breit sein. Notausgänge und Notausstiege müssen leicht erreichbar und leicht benützbar sein.

(3) Notausgänge und Notausstiege sowie die Zugänge zu diesen müssen als solche deutlich sichtbar gekennzeichnet sein; sie dürfen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein. Sofern Notausgänge und Notausstiege aus Betriebsgründen versperrt sein müssen, ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß sie sich, solange sich Arbeitnehmer im Raum aufhalten, jederzeit ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht öffnen lassen. § 21 Abs. 7 und 8 sind auf Notausgänge und Notausstiege anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
Notausgänge, Notausstiege

§ 23 AAV. (1weggefallen) Besteht infolge der im § 21 Abs. 2 genannten Umstände oder der besonderen örtlichen Verhältnisse die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege und auch kürzere Fluchtwege nach den §§ 21 Abs. 2 und 26 Absseit 01.01.1999 weggefallen. 2 im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde zusätzlich die Anlage von Notausgängen vorzuschreiben; die Vorschreibung von Notausstiegen ist zulässig, wenn diese für nicht mehr als fünf Arbeitnehmer bestimmt sind. Notausgänge und Notausstiege müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.

(2) Notausgänge müssen entsprechend § 21 Abs. 3 bemessen sein; Türen von Notausgängen müssen in der Fluchtrichtung aufgehen. Die lichte Weite von Notausstiegen in horizontalen Flächen muß mindestens 0,80 m betragen; Notausstiege in vertikalen Flächen müssen mindestens 1,20 m hoch und mindestens 0,80 m breit sein. Notausgänge und Notausstiege müssen leicht erreichbar und leicht benützbar sein.

(3) Notausgänge und Notausstiege sowie die Zugänge zu diesen müssen als solche deutlich sichtbar gekennzeichnet sein; sie dürfen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein. Sofern Notausgänge und Notausstiege aus Betriebsgründen versperrt sein müssen, ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß sie sich, solange sich Arbeitnehmer im Raum aufhalten, jederzeit ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht öffnen lassen. § 21 Abs. 7 und 8 sind auf Notausgänge und Notausstiege anzuwenden.

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