§ 30 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2002 bis 31.12.9999
Aufstellung

§ 30 AAV. (1weggefallen) Betriebseinrichtungen, wie schwere Maschinen, Anlagen oder Apparate, dürfen in Betriebsräumen nur aufgestellt sein, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist; dies gilt auch hinsichtlich des Einsatzes von Transportmitteln und Verkehrsmittelnseit 01.11.2002 weggefallen. Erforderlichenfalls müssen Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sicher verankert sein.

(2) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen so aufgestellt sein, daß bei ihrer Verwendung Gefahrenstellen, wie Quetsch- oder Scherstellen, vermieden sind und den bei diesen Einrichtungen und Mitteln Beschäftigten genügend Platz für die sichere Durchführung ihrer Tätigkeit zur Verfügung steht.

(3) Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Anlagen oder Apparate, bei denen mit einer besonderen Gefährdung gerechnet werden muß, müssen so aufgestellt sein, daß die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, wie Einhalten von Schutzabständen oder Schutzzonen, Errichten von Schutzwänden oder Ummantelungen oder Schutz gegen Witterungseinflüsse, getroffen sind; allenfalls müssen diese Betriebseinrichtungen in eigenen Räumen aufgestellt sein.

Stand vor dem 31.10.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.10.2002
Aufstellung

§ 30 AAV. (1weggefallen) Betriebseinrichtungen, wie schwere Maschinen, Anlagen oder Apparate, dürfen in Betriebsräumen nur aufgestellt sein, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist; dies gilt auch hinsichtlich des Einsatzes von Transportmitteln und Verkehrsmittelnseit 01.11.2002 weggefallen. Erforderlichenfalls müssen Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sicher verankert sein.

(2) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen so aufgestellt sein, daß bei ihrer Verwendung Gefahrenstellen, wie Quetsch- oder Scherstellen, vermieden sind und den bei diesen Einrichtungen und Mitteln Beschäftigten genügend Platz für die sichere Durchführung ihrer Tätigkeit zur Verfügung steht.

(3) Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Anlagen oder Apparate, bei denen mit einer besonderen Gefährdung gerechnet werden muß, müssen so aufgestellt sein, daß die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, wie Einhalten von Schutzabständen oder Schutzzonen, Errichten von Schutzwänden oder Ummantelungen oder Schutz gegen Witterungseinflüsse, getroffen sind; allenfalls müssen diese Betriebseinrichtungen in eigenen Räumen aufgestellt sein.

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