§ 34 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2002 bis 31.12.9999
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile

§ 34 AAV. (1weggefallen) Quetsch- und Scherstellen an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln müssen durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder Begrenzung der wirksamen Energie, gegen gefahrbringendes Berühren gesichert seinseit 01.11.2002 weggefallen.

(2) Einzugsstellen von bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, wie Einzugsstellen von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln, müssen über die gesamte Breite durch Schutzvorrichtungen oder durch Schutzmaßnahmen anderer Art gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein; runde Einlaufsicherungen, wie Rohre, sind nicht zulässig.

(3) An bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln müssen Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende Teile verkleidet oder verdeckt sein.

(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die glatt und abgerundet sind, wenn sie nicht länger als 50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hievon sind Hohlwellen von Arbeitsmaschinen, wie Drehmaschinen, die zum Durchstecken von Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-Senkbohrungen zum Ansetzen von Drehzahlmessern.

(5) Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten müssen verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein; dies gilt auch für Fallbahnen von auf Seilen u. dgl. aufgehängten Gegengewichten. Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, die nicht in Schienen oder in ähnlicher Weise geführt sind und die bei Bruch des Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches herabfallen können, müssen in ihrer gesamten Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein; Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente genügen nicht als Sicherung.

(6) Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln oder Fässer, mit vorstehenden Teilen müssen durch Schutzvorrichtungen, wie abnehmbare Umwehrungen oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein. Solche Behälter dürfen erst in Bewegung gesetzt werden können, wenn die Schutzvorrichtung wirksam ist; die Schutzvorrichtung darf erst nach Stillstand solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt werden.

(7) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzvorrichtungen sind § 33 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.

(8) Schutzmaßnahmen nach den Abs. 1 bis 6 müssen auch dann getroffen sein, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt sind.

Stand vor dem 31.10.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.10.2002
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile

§ 34 AAV. (1weggefallen) Quetsch- und Scherstellen an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln müssen durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder Begrenzung der wirksamen Energie, gegen gefahrbringendes Berühren gesichert seinseit 01.11.2002 weggefallen.

(2) Einzugsstellen von bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, wie Einzugsstellen von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln, müssen über die gesamte Breite durch Schutzvorrichtungen oder durch Schutzmaßnahmen anderer Art gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein; runde Einlaufsicherungen, wie Rohre, sind nicht zulässig.

(3) An bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln müssen Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende Teile verkleidet oder verdeckt sein.

(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die glatt und abgerundet sind, wenn sie nicht länger als 50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hievon sind Hohlwellen von Arbeitsmaschinen, wie Drehmaschinen, die zum Durchstecken von Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-Senkbohrungen zum Ansetzen von Drehzahlmessern.

(5) Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten müssen verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein; dies gilt auch für Fallbahnen von auf Seilen u. dgl. aufgehängten Gegengewichten. Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, die nicht in Schienen oder in ähnlicher Weise geführt sind und die bei Bruch des Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches herabfallen können, müssen in ihrer gesamten Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein; Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente genügen nicht als Sicherung.

(6) Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln oder Fässer, mit vorstehenden Teilen müssen durch Schutzvorrichtungen, wie abnehmbare Umwehrungen oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein. Solche Behälter dürfen erst in Bewegung gesetzt werden können, wenn die Schutzvorrichtung wirksam ist; die Schutzvorrichtung darf erst nach Stillstand solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt werden.

(7) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzvorrichtungen sind § 33 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.

(8) Schutzmaßnahmen nach den Abs. 1 bis 6 müssen auch dann getroffen sein, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt sind.

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