§ 44 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2002 bis 31.12.9999
Bedienungsstiegen, festverlegte Leitern, Steigeisen und sonstige

Einrichtungen zum Erreichen von Standplätzen

§ 44 AAV. (1weggefallen) Betriebseinrichtungen, die häufig bedient oder gewartet werden müssen und die vom Fuß- oder Erdboden aus nicht erreicht werden können, müssen durch festverlegte Bedienungsstiegen erreichbar sein; dies gilt auch für erhöhte oder vertiefte Standplätze, wie Aufmauerungen, Bühnen, Luken, Gruben oder Schächte, die häufig erreicht werden müssenseit 01.11.2002 weggefallen. Bedienungsstiegen müssen mindestens 0,60 m breit und dürfen nicht mehr als 60 Grad geneigt sein; die nutzbare Stufenbreite darf nicht weniger als 0,15 m betragen. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen nicht möglich ist, müssen festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, vorhanden sein.

(2) Festverlegte Leitern müssen den Bestimmungen des § 28 über Notleitern entsprechen. Anstelle einer durchlaufenden Rückensicherung kann auch eine andere Einrichtung als Schutz gegen Absturz, wie ein Steigschutz, verwendet werden. Festverlegte Leitern müssen bei Betriebseinrichtungen, ausgenommen bei Schornsteinen und ähnlichen Bauwerken, in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen oder Ruhebühnen unterteilt sein.

(3) Für Steigeisen sind die Bestimmungen des § 28 über Notleitern sinngemäß anzuwenden. Steigeisen müssen beidseitig eine Sicherung gegen Abrutschen des Fußes haben, die mindestens 0,02 m hoch sein muß.

(4) Zum Erreichen schwer zugänglicher Stellen, an denen Arbeiten ausgeführt werden müssen, dürfen verfahrbare Einrichtungen, die zum Personentransport bestimmt sind, wie Hubarbeitsbühnen, Hängebühnen, Befahr- und Bergeeinrichtungen oder Arbeitskörbe, verwendet werden. Solche Einrichtungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihre Eignung und ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Sie müssen ferner durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Einrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.

(5) Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hiebei ist insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des § 18 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.

Stand vor dem 31.10.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.10.2002
Bedienungsstiegen, festverlegte Leitern, Steigeisen und sonstige

Einrichtungen zum Erreichen von Standplätzen

§ 44 AAV. (1weggefallen) Betriebseinrichtungen, die häufig bedient oder gewartet werden müssen und die vom Fuß- oder Erdboden aus nicht erreicht werden können, müssen durch festverlegte Bedienungsstiegen erreichbar sein; dies gilt auch für erhöhte oder vertiefte Standplätze, wie Aufmauerungen, Bühnen, Luken, Gruben oder Schächte, die häufig erreicht werden müssenseit 01.11.2002 weggefallen. Bedienungsstiegen müssen mindestens 0,60 m breit und dürfen nicht mehr als 60 Grad geneigt sein; die nutzbare Stufenbreite darf nicht weniger als 0,15 m betragen. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen nicht möglich ist, müssen festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, vorhanden sein.

(2) Festverlegte Leitern müssen den Bestimmungen des § 28 über Notleitern entsprechen. Anstelle einer durchlaufenden Rückensicherung kann auch eine andere Einrichtung als Schutz gegen Absturz, wie ein Steigschutz, verwendet werden. Festverlegte Leitern müssen bei Betriebseinrichtungen, ausgenommen bei Schornsteinen und ähnlichen Bauwerken, in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen oder Ruhebühnen unterteilt sein.

(3) Für Steigeisen sind die Bestimmungen des § 28 über Notleitern sinngemäß anzuwenden. Steigeisen müssen beidseitig eine Sicherung gegen Abrutschen des Fußes haben, die mindestens 0,02 m hoch sein muß.

(4) Zum Erreichen schwer zugänglicher Stellen, an denen Arbeiten ausgeführt werden müssen, dürfen verfahrbare Einrichtungen, die zum Personentransport bestimmt sind, wie Hubarbeitsbühnen, Hängebühnen, Befahr- und Bergeeinrichtungen oder Arbeitskörbe, verwendet werden. Solche Einrichtungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihre Eignung und ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Sie müssen ferner durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Einrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.

(5) Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hiebei ist insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des § 18 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.

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