§ 58 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2002 bis 31.12.9999
Arbeiten an und mit Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmitteln

§ 58 AAV. (1weggefallen) Vor dem Einschalten von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, insbesondere von Maschinen, ist darauf zu achten, daß durch das Ingangsetzen der Einrichtungen oder Mittel Personen nicht gefährdet werdenseit 01.11.2002 weggefallen.

(2) Verläßt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz an einer Maschine, die eine dauernde Beobachtung des Arbeitsvorganges erfordert, so hat er die Maschine auszuschalten; dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsvorganges.

(3) Bei Energieausfall sind Maschinen auszuschalten. Dies ist nicht erforderlich, wenn sie nicht selbsttätig anlaufen oder ein solches Anlaufen offensichtlich ungefährlich ist.

(4) Maschinen und Geräte, die bei der Verwendung mit Hand gehalten werden (Handmaschinen), dürfen nur mit stillstehendem Werkzeug abgelegt werden. Fahrbare Maschinen und Geräte sowie Handmaschinen dürfen nur in ausgeschaltetem und gesichertem Zustand befördert werden.

(5) An Betriebseinrichtungen dürfen mehrere Personen nur beschäftigt werden, wenn sie sich gegenseitig nicht behindern oder gefährden.

(6) Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, müssen geeignete Halte-, Spann- oder Zuführungsvorrichtungen, beim Bearbeiten langer Werkstücke nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen beigestellt sein. Soweit wie möglich sind mechanische Zuführungs- und Abnahmevorrichtungen zu verwenden. Werkzeuge sowie in Maschinen und Geräte einzuspannende Werkstücke müssen so befestigt sein, daß sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.

(7) Wenn beim ordnungsgemäßen Bedienen von Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden Arbeitsstoffe von Hand aus erforderlich ist, müssen hiefür geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Stößel oder Zangen, beigestellt sein. Durch die Verwendung solcher Hilfsmittel dürfen technische Schutzmaßnahmen nicht ersetzt werden.

(8) In oder zwischen bewegte Teile von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln darf mit den Händen nicht gegriffen werden; die §§ 32 bis 35 werden hiedurch nicht berührt. Das Entfernen von Spänen, Splittern oder Abfällen aller Art aus der Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke mit der Hand allein ist unzulässig; hiezu müssen entsprechende Hilfsmittel beigestellt sein. An Griffen von solchen Hilfsmitteln darf ein Hängenbleiben nicht möglich sein.

(9) Aus in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen dürfen Materialproben nur mit geeigneten Werkzeugen oder Vorrichtungen und nur an Stellen entnommen werden, an denen eine Probenahme ohne Gefahr möglich ist.

(10) Beim Beseitigen von Störungen oder bei Einstell-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sind, sofern Abs. 11 nicht anderes zuläßt, die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel auszuschalten und deren Stillstand gegebenenfalls abzuwarten; ein vorzeitiges, unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Einrichtungen und Mittel muß durch geeignete Maßnahmen verhindert sein. Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, die für bestimmte Arbeiten, wie Einstell-, Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, vorübergehend abgenommen oder unwirksam gemacht werden müssen, müssen nach Beendigung dieser Arbeiten, jedenfalls aber vor dem Ingangsetzen der Einrichtungen und Mittel wieder angebracht oder wirksam sein.

(11) Sofern die im Abs. 10 angeführten Arbeiten nur an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln durchgeführt werden können, sind die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten vor Beginn der Arbeiten festzulegen und den Arbeitnehmern bekanntzugeben. Zu solchen Arbeiten dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen und von denen erwartet werden kann, daß sie in der Lage sind, allenfalls entstehende Gefahren zu erkennen und abzuwenden. Die Anwendung der notwendigen Schutzmaßnahmen ist in gebotenem Umfang zu überwachen. Die vorstehenden Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Durchführung der Arbeiten offensichtlich gefahrlos möglich ist.

(12) Können bestimmte Arbeitsvorgänge, wie Einsetzarbeiten auf Kreissägen, aus technischen Gründen nur dann durchgeführt werden, wenn Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, ist dies nur über Weisung des Arbeitgebers oder dessen Beauftragten zulässig, die vor Durchführung solcher Arbeitsvorgänge für andere geeignete Schutzmaßnahmen, wie Rückschlagsicherungen bei Einsetzarbeiten auf Kreissägen, zu sorgen haben. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen ist in gebotenem Umfang zu überwachen. Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge darf erst dann weitergearbeitet werden, wenn die Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art wieder angebracht oder wirksam sind.

(13) Das Schmieren bewegter Teile von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln ist nur mit besonderen Vorrichtungen zulässig, die ein gefahrloses Arbeiten ohne Abnehmen vorhandener Schutzvorrichtungen gestatten. Soweit wie möglich müssen selbsttätige Schmiereinrichtungen vorhanden sein.

(14) Arbeiten unter beweglichen oder angehobenen Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Einrichtungen, Mittel und Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen, wie durch Abstützen, gesichert sind; eine Sicherung durch Bremsen, hydraulische oder pneumatische Einrichtungen u. dgl. allein genügt nur dann, wenn zusätzliche Sicherheitseinrichtungen ein unbeabsichtigtes Bewegen verhindern.

(15) Rotierende Behälter, wie Trommeln oder Fässer, die nur bei Stillstand beschickt oder entleert werden können, müssen gegen unbeabsichtigtes Drehen gesichert sein, bevor mit solchen Arbeiten an den Behältern begonnen wird.

(16) Das Auflegen und Abwerfen von Riemen und Seilen von Hand aus ist nur bei Stillstand oder langsamem Gang zulässig. Zum Auflegen und Abwerfen von Riemen während des normalen Ganges müssen Riemenaufleger oder andere geeignete Vorrichtungen beigestellt sein. Abgeworfene Riemen und Seile dürfen mit bewegten Kraftübertragungs- und Maschinenteilen nicht in Berührung kommen können. Das Reinigen von Riemen und das Harzen oder Fetten darf nur am ablaufenden Trumm und bei langsamem Gang vorgenommen werden.

(17) Für die Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln dürfen nur Ersatzteile verwendet werden, die hinsichtlich Werkstoff und Gestaltung den Originalteilen entsprechen.

(18) Es dürfen nur Maschinenwerkzeuge verwendet werden, die für den jeweiligen Arbeitsvorgang geeignet sind; sie sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Mängel an Maschinenwerkzeugen sind zu beheben oder die Werkzeuge sind aus dem Gebrauch zu ziehen. Nötigenfalls müssen Maschinenwerkzeuge und deren Zubehör vor dem Zugriff Unbefugter gesichert sein.

(19) Beim Bedienen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln sowie bei Instandhaltungsarbeiten an den Einrichtungen und Mitteln sind die vom Erzeuger oder Vertreiber beigegebenen Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften zu beachten.

(20) An Betriebsmitteln, Transportbehältern, Verpackungsmaterial u. dgl. vorstehende spitze und scharfe Gegenstände, wie Nägel, Bandeisenteile oder Drahtstücke, müssen entfernt oder umgeschlagen werden.

Stand vor dem 31.10.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.10.2002
Arbeiten an und mit Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmitteln

§ 58 AAV. (1weggefallen) Vor dem Einschalten von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, insbesondere von Maschinen, ist darauf zu achten, daß durch das Ingangsetzen der Einrichtungen oder Mittel Personen nicht gefährdet werdenseit 01.11.2002 weggefallen.

(2) Verläßt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz an einer Maschine, die eine dauernde Beobachtung des Arbeitsvorganges erfordert, so hat er die Maschine auszuschalten; dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsvorganges.

(3) Bei Energieausfall sind Maschinen auszuschalten. Dies ist nicht erforderlich, wenn sie nicht selbsttätig anlaufen oder ein solches Anlaufen offensichtlich ungefährlich ist.

(4) Maschinen und Geräte, die bei der Verwendung mit Hand gehalten werden (Handmaschinen), dürfen nur mit stillstehendem Werkzeug abgelegt werden. Fahrbare Maschinen und Geräte sowie Handmaschinen dürfen nur in ausgeschaltetem und gesichertem Zustand befördert werden.

(5) An Betriebseinrichtungen dürfen mehrere Personen nur beschäftigt werden, wenn sie sich gegenseitig nicht behindern oder gefährden.

(6) Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, müssen geeignete Halte-, Spann- oder Zuführungsvorrichtungen, beim Bearbeiten langer Werkstücke nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen beigestellt sein. Soweit wie möglich sind mechanische Zuführungs- und Abnahmevorrichtungen zu verwenden. Werkzeuge sowie in Maschinen und Geräte einzuspannende Werkstücke müssen so befestigt sein, daß sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.

(7) Wenn beim ordnungsgemäßen Bedienen von Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden Arbeitsstoffe von Hand aus erforderlich ist, müssen hiefür geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Stößel oder Zangen, beigestellt sein. Durch die Verwendung solcher Hilfsmittel dürfen technische Schutzmaßnahmen nicht ersetzt werden.

(8) In oder zwischen bewegte Teile von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln darf mit den Händen nicht gegriffen werden; die §§ 32 bis 35 werden hiedurch nicht berührt. Das Entfernen von Spänen, Splittern oder Abfällen aller Art aus der Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke mit der Hand allein ist unzulässig; hiezu müssen entsprechende Hilfsmittel beigestellt sein. An Griffen von solchen Hilfsmitteln darf ein Hängenbleiben nicht möglich sein.

(9) Aus in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen dürfen Materialproben nur mit geeigneten Werkzeugen oder Vorrichtungen und nur an Stellen entnommen werden, an denen eine Probenahme ohne Gefahr möglich ist.

(10) Beim Beseitigen von Störungen oder bei Einstell-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sind, sofern Abs. 11 nicht anderes zuläßt, die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel auszuschalten und deren Stillstand gegebenenfalls abzuwarten; ein vorzeitiges, unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Einrichtungen und Mittel muß durch geeignete Maßnahmen verhindert sein. Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, die für bestimmte Arbeiten, wie Einstell-, Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, vorübergehend abgenommen oder unwirksam gemacht werden müssen, müssen nach Beendigung dieser Arbeiten, jedenfalls aber vor dem Ingangsetzen der Einrichtungen und Mittel wieder angebracht oder wirksam sein.

(11) Sofern die im Abs. 10 angeführten Arbeiten nur an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln durchgeführt werden können, sind die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten vor Beginn der Arbeiten festzulegen und den Arbeitnehmern bekanntzugeben. Zu solchen Arbeiten dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen und von denen erwartet werden kann, daß sie in der Lage sind, allenfalls entstehende Gefahren zu erkennen und abzuwenden. Die Anwendung der notwendigen Schutzmaßnahmen ist in gebotenem Umfang zu überwachen. Die vorstehenden Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Durchführung der Arbeiten offensichtlich gefahrlos möglich ist.

(12) Können bestimmte Arbeitsvorgänge, wie Einsetzarbeiten auf Kreissägen, aus technischen Gründen nur dann durchgeführt werden, wenn Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, ist dies nur über Weisung des Arbeitgebers oder dessen Beauftragten zulässig, die vor Durchführung solcher Arbeitsvorgänge für andere geeignete Schutzmaßnahmen, wie Rückschlagsicherungen bei Einsetzarbeiten auf Kreissägen, zu sorgen haben. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen ist in gebotenem Umfang zu überwachen. Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge darf erst dann weitergearbeitet werden, wenn die Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art wieder angebracht oder wirksam sind.

(13) Das Schmieren bewegter Teile von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln ist nur mit besonderen Vorrichtungen zulässig, die ein gefahrloses Arbeiten ohne Abnehmen vorhandener Schutzvorrichtungen gestatten. Soweit wie möglich müssen selbsttätige Schmiereinrichtungen vorhanden sein.

(14) Arbeiten unter beweglichen oder angehobenen Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Einrichtungen, Mittel und Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen, wie durch Abstützen, gesichert sind; eine Sicherung durch Bremsen, hydraulische oder pneumatische Einrichtungen u. dgl. allein genügt nur dann, wenn zusätzliche Sicherheitseinrichtungen ein unbeabsichtigtes Bewegen verhindern.

(15) Rotierende Behälter, wie Trommeln oder Fässer, die nur bei Stillstand beschickt oder entleert werden können, müssen gegen unbeabsichtigtes Drehen gesichert sein, bevor mit solchen Arbeiten an den Behältern begonnen wird.

(16) Das Auflegen und Abwerfen von Riemen und Seilen von Hand aus ist nur bei Stillstand oder langsamem Gang zulässig. Zum Auflegen und Abwerfen von Riemen während des normalen Ganges müssen Riemenaufleger oder andere geeignete Vorrichtungen beigestellt sein. Abgeworfene Riemen und Seile dürfen mit bewegten Kraftübertragungs- und Maschinenteilen nicht in Berührung kommen können. Das Reinigen von Riemen und das Harzen oder Fetten darf nur am ablaufenden Trumm und bei langsamem Gang vorgenommen werden.

(17) Für die Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln dürfen nur Ersatzteile verwendet werden, die hinsichtlich Werkstoff und Gestaltung den Originalteilen entsprechen.

(18) Es dürfen nur Maschinenwerkzeuge verwendet werden, die für den jeweiligen Arbeitsvorgang geeignet sind; sie sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Mängel an Maschinenwerkzeugen sind zu beheben oder die Werkzeuge sind aus dem Gebrauch zu ziehen. Nötigenfalls müssen Maschinenwerkzeuge und deren Zubehör vor dem Zugriff Unbefugter gesichert sein.

(19) Beim Bedienen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln sowie bei Instandhaltungsarbeiten an den Einrichtungen und Mitteln sind die vom Erzeuger oder Vertreiber beigegebenen Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften zu beachten.

(20) An Betriebsmitteln, Transportbehältern, Verpackungsmaterial u. dgl. vorstehende spitze und scharfe Gegenstände, wie Nägel, Bandeisenteile oder Drahtstücke, müssen entfernt oder umgeschlagen werden.

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