§ 63 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
V. ABSCHNITT

Lagerungen

Belastung tragender Teile

§ 63 AAV. (1weggefallen) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß die zulässige Belastung des Bodens von Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden, und von Galerien sowie von Zwischenböden nicht überschritten wird; die zulässige Belastung muß in zweckmäßiger Form deutlich erkennbar und dauerhaft angeschrieben seinseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Bei der Lagerung von Gegenständen oder Materialien auf oder in Betriebseinrichtungen, wie Paletten, Regalen, Schränken, Behältern oder Silos, ist insbesondere darauf zu achten, daß die zulässige Belastung tragender Teile nicht überschritten wird; auf die Eigenschaften des Lagergutes ist Bedacht zu nehmen. Über die Tragfähigkeit und Standfestigkeit der zur Lagerung verwendeten Betriebseinrichtungen sind Nachweise zu erbringen, sofern die Tragfähigkeit und Standfestigkeit nicht zweifelsfrei gegeben ist.

(3) An Regalen und Schränken muß die zulässige Belastung tragender Teile (Fachlast) bei Annahme gleichmäßiger Lastverteilung und der Möglichkeit einer Überlastung entsprechend Abs. 1 angeschrieben sein; dies gilt sinngemäß für Behälter und Silos. Bei der Lagerung von Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern muß die zulässige Füllhöhe deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
V. ABSCHNITT

Lagerungen

Belastung tragender Teile

§ 63 AAV. (1weggefallen) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß die zulässige Belastung des Bodens von Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden, und von Galerien sowie von Zwischenböden nicht überschritten wird; die zulässige Belastung muß in zweckmäßiger Form deutlich erkennbar und dauerhaft angeschrieben seinseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Bei der Lagerung von Gegenständen oder Materialien auf oder in Betriebseinrichtungen, wie Paletten, Regalen, Schränken, Behältern oder Silos, ist insbesondere darauf zu achten, daß die zulässige Belastung tragender Teile nicht überschritten wird; auf die Eigenschaften des Lagergutes ist Bedacht zu nehmen. Über die Tragfähigkeit und Standfestigkeit der zur Lagerung verwendeten Betriebseinrichtungen sind Nachweise zu erbringen, sofern die Tragfähigkeit und Standfestigkeit nicht zweifelsfrei gegeben ist.

(3) An Regalen und Schränken muß die zulässige Belastung tragender Teile (Fachlast) bei Annahme gleichmäßiger Lastverteilung und der Möglichkeit einer Überlastung entsprechend Abs. 1 angeschrieben sein; dies gilt sinngemäß für Behälter und Silos. Bei der Lagerung von Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern muß die zulässige Füllhöhe deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

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