§ 80 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.1995 bis 31.12.9999
Blitzschutzanlagen

§ 80 AAV. (1weggefallen) Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen, für die infolge ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Höhenlage oder Bauweise Blitzschlaggefahr besteht, müssen mit Blitzschutzanlagen versehen seinseit 26.10.1995 weggefallen. Das gleiche gilt für Betriebsanlagen und Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes bedürfen; dies gilt vor allem, wenn explosionsgefährliche oder größere Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden.

(2) Blitzschutzanlagen für Gebäude und Einrichtungen, in denen explosionsgefährliche oder größere Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden, sind mindestens einmal jährlich, Blitzschutzanlagen für andere Gebäude und Einrichtungen nach Abs. 1 mindestens alle drei Jahre von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

Stand vor dem 25.10.1995

In Kraft vom 01.01.1995 bis 25.10.1995
Blitzschutzanlagen

§ 80 AAV. (1weggefallen) Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen, für die infolge ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Höhenlage oder Bauweise Blitzschlaggefahr besteht, müssen mit Blitzschutzanlagen versehen seinseit 26.10.1995 weggefallen. Das gleiche gilt für Betriebsanlagen und Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes bedürfen; dies gilt vor allem, wenn explosionsgefährliche oder größere Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden.

(2) Blitzschutzanlagen für Gebäude und Einrichtungen, in denen explosionsgefährliche oder größere Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden, sind mindestens einmal jährlich, Blitzschutzanlagen für andere Gebäude und Einrichtungen nach Abs. 1 mindestens alle drei Jahre von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten