§ 87 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.2006 bis 31.12.9999
Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen

§ 87 AAV. (1weggefallen) Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen so gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch Erschütterungen und Lärmeinwirkungen von mehr als 50 dB nicht beeinträchtigt werden; dieser Dezibelwert ist ein A-bewerteter Schalldruckpegelwert, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekundenseit 26.01.2006 weggefallen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

Stand vor dem 25.01.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 25.01.2006
Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen

§ 87 AAV. (1weggefallen) Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen so gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch Erschütterungen und Lärmeinwirkungen von mehr als 50 dB nicht beeinträchtigt werden; dieser Dezibelwert ist ein A-bewerteter Schalldruckpegelwert, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekundenseit 26.01.2006 weggefallen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

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