§ 91 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Reinigung

§ 91 AAV. (1weggefallen) Für die Reinhaltung der Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel, der Schutzausrüstung und sonstiger Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer ist Sorge zu tragen; dies gilt auch für Wohnräume und Unterkünfteseit 01.01.1995 weggefallen. Sofern gesundheitsgefährdende, brandgefährliche, explosionsgefährliche, leicht zersetzliche oder ekelerregende Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß auch Abfälle oder Rückstände derselben bei der Reinigung gefahrlos beseitigt werden.

(2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Desinfektion der im Abs. 1 angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände vorzunehmen.

(3) § 58 Abs. 11 ist auf Reinigungsarbeiten anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994
Reinigung

§ 91 AAV. (1weggefallen) Für die Reinhaltung der Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel, der Schutzausrüstung und sonstiger Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer ist Sorge zu tragen; dies gilt auch für Wohnräume und Unterkünfteseit 01.01.1995 weggefallen. Sofern gesundheitsgefährdende, brandgefährliche, explosionsgefährliche, leicht zersetzliche oder ekelerregende Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß auch Abfälle oder Rückstände derselben bei der Reinigung gefahrlos beseitigt werden.

(2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Desinfektion der im Abs. 1 angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände vorzunehmen.

(3) § 58 Abs. 11 ist auf Reinigungsarbeiten anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten