§ 93 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen für Strahleneinrichtungen sind nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, und der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972, zu errichten und zu betreiben; beim sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen sind diese Rechtsvorschriften ebenfalls einzuhalten.Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen für Strahleneinrichtungen sind nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, und der Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,, zu errichten und zu betreiben; beim sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen sind diese Rechtsvorschriften ebenfalls einzuhalten.
  2. (3)Absatz 3Bei der Aufbewahrung von Giften sind außer § 65 dieser Verordnung auch die §§ 22, 25 und 26 der Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, einzuhalten.Bei der Aufbewahrung von Giften sind außer Paragraph 65, dieser Verordnung auch die Paragraphen 22,, 25 und 26 der Giftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1928,, einzuhalten.
  3. (4)Absatz 4Schieß- und Sprengmittelanlagen sind nach den Bestimmungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, zu errichten, einzurichten und zu betreiben.Schieß- und Sprengmittelanlagen sind nach den Bestimmungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935,, zu errichten, einzurichten und zu betreiben.
  4. (5)Absatz 5Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, hingewiesen wird, bezieht sich dieser Hinweis nunmehr auf die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und auf den nicht durch diese Verordnung außer Kraft gesetzten Teil der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung.Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951,, hingewiesen wird, bezieht sich dieser Hinweis nunmehr auf die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und auf den nicht durch diese Verordnung außer Kraft gesetzten Teil der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung.
§ 93 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 16.12.1987 bis 31.12.1994
  1. (2)Absatz 2Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen für Strahleneinrichtungen sind nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, und der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972, zu errichten und zu betreiben; beim sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen sind diese Rechtsvorschriften ebenfalls einzuhalten.Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen für Strahleneinrichtungen sind nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, und der Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,, zu errichten und zu betreiben; beim sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen sind diese Rechtsvorschriften ebenfalls einzuhalten.
  2. (3)Absatz 3Bei der Aufbewahrung von Giften sind außer § 65 dieser Verordnung auch die §§ 22, 25 und 26 der Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, einzuhalten.Bei der Aufbewahrung von Giften sind außer Paragraph 65, dieser Verordnung auch die Paragraphen 22,, 25 und 26 der Giftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1928,, einzuhalten.
  3. (4)Absatz 4Schieß- und Sprengmittelanlagen sind nach den Bestimmungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, zu errichten, einzurichten und zu betreiben.Schieß- und Sprengmittelanlagen sind nach den Bestimmungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935,, zu errichten, einzurichten und zu betreiben.
  4. (5)Absatz 5Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, hingewiesen wird, bezieht sich dieser Hinweis nunmehr auf die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und auf den nicht durch diese Verordnung außer Kraft gesetzten Teil der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung.Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951,, hingewiesen wird, bezieht sich dieser Hinweis nunmehr auf die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und auf den nicht durch diese Verordnung außer Kraft gesetzten Teil der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung.
§ 93 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

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