§ 94 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel sowie Gegenstände der Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer in einen den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung entsprechenden Zustand zu versetzen und in diesem zu erhalten; dies gilt sinngemäß für Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen.Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel sowie Gegenstände der Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer in einen den Vorschriften des römisch II. Hauptstückes dieser Verordnung entsprechenden Zustand zu versetzen und in diesem zu erhalten; dies gilt sinngemäß für Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen.
  2. (3)Absatz 3Der Arbeitgeber darf Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb Beschäftigte gefährden, wie beim Lenken von Fahrzeugen oder beim Führen von Kranen, im Betrieb nicht dulden.
§ 94 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994
  1. (2)Absatz 2Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel sowie Gegenstände der Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer in einen den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung entsprechenden Zustand zu versetzen und in diesem zu erhalten; dies gilt sinngemäß für Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen.Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel sowie Gegenstände der Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer in einen den Vorschriften des römisch II. Hauptstückes dieser Verordnung entsprechenden Zustand zu versetzen und in diesem zu erhalten; dies gilt sinngemäß für Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen.
  2. (3)Absatz 3Der Arbeitgeber darf Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb Beschäftigte gefährden, wie beim Lenken von Fahrzeugen oder beim Führen von Kranen, im Betrieb nicht dulden.
§ 94 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

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