§ 99 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
Verkaufspreise

§ 99 AlkStG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Die Preise, zu denen die Verwertungsstelle Alkohol im Steuergebiet verkauft, sind vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Bei Festsetzung der Verkaufspreise ist auf die Art und Beschaffenheit, den Verwendungszweck des Alkohols und darauf Bedacht zu nehmen, daß das Preisniveau der Europäischen Gemeinschaft nicht durch unüblich niedrige Preise gestört wird.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1996
Verkaufspreise

§ 99 AlkStG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Die Preise, zu denen die Verwertungsstelle Alkohol im Steuergebiet verkauft, sind vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Bei Festsetzung der Verkaufspreise ist auf die Art und Beschaffenheit, den Verwendungszweck des Alkohols und darauf Bedacht zu nehmen, daß das Preisniveau der Europäischen Gemeinschaft nicht durch unüblich niedrige Preise gestört wird.

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