§ 101 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
Ausfuhr von Alkohol

§ 101 AlkStG. (1weggefallen) Die Ausfuhr von unverarbeitetem Alkohol, den die Verwertungsstelle unmittelbar oder mittelbar abgibt, ist verbotenseit 01.01.1997 weggefallen.

(2) Das Mischen von Alkohol mit Wasser gilt allein nicht als Verarbeiten im Sinne des Abs. 1.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1996
Ausfuhr von Alkohol

§ 101 AlkStG. (1weggefallen) Die Ausfuhr von unverarbeitetem Alkohol, den die Verwertungsstelle unmittelbar oder mittelbar abgibt, ist verbotenseit 01.01.1997 weggefallen.

(2) Das Mischen von Alkohol mit Wasser gilt allein nicht als Verarbeiten im Sinne des Abs. 1.

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