§ 103 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
Übernahmepreise und Reinigungsentgelte

§ 103 AlkStG. (1weggefallen) Der Bundesminister für Finanzen setzt auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen die Übernahmepreise für Alkohol, der von in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien an die Verwertungsstelle vom 1seit 01.01.1997 weggefallen. September bis 31. August des folgenden Kalenderjahres geliefert werden kann, fest. Die Preise sind gestaffelt nach bestimmten Alkoholmengen einer bestimmten Beschaffenheit festzusetzen. Angemessene Abschläge von den Übernahmepreisen sind für den Fall festzusetzen, daß die Beschaffenheit des von einer Verschlußbrennerei gelieferten Alkohols den für den zutreffenden Staffelpreis maßgeblichen Erfordernissen nicht entspricht.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Übernahmepreise nach Art der zum Gewinnen von Alkohol verwendeten Waren für die Verschlußbrennereien so festzusetzen, daß die Grundkosten (§ 102 Abs. 6) gedeckt werden und ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Der Gewinn der landwirtschaftlichen Brennereien liegt in der Verwertung der Rohstoffe.

(3) Der Bundesminister für Finanzen setzt auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen die Reinigungsentgelte für Betriebe, die im Auftrag der Verwertungsstelle Alkohol aus den in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien reinigen, unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des zu reinigenden Alkohols, die angewandten Verfahren und Ausbeuten sowie auf die geforderte Beschaffenheit des gereinigten Alkohols fest. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(4) Angemessene Zuschläge zu den Grundkosten können einzelnen Betrieben für wesentliche vorgenommene Rationalisierungsmaßnahmen gewährt werden.

(5) Anträge (Abs. 1) sind beim Bundesministerium für Finanzen einzubringen. Ihnen sind erläuterte Selbstkostenrechnungen für die Betriebe anzuschließen, für die die Übernahmepreise oder Reinigungsentgelte gelten sollen. Um einen äußeren Betriebsvergleich zu ermöglichen, kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die zur Herstellung von Alkohol angewandten Verfahren durch Verordnung insbesondere bestimmen, in welche Ansätze die Selbstkostenrechnung aufzugliedern und welche Grundsätze bei Ermittlung der Kostenansätze zu berücksichtigen sind.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.1996
Übernahmepreise und Reinigungsentgelte

§ 103 AlkStG. (1weggefallen) Der Bundesminister für Finanzen setzt auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen die Übernahmepreise für Alkohol, der von in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien an die Verwertungsstelle vom 1seit 01.01.1997 weggefallen. September bis 31. August des folgenden Kalenderjahres geliefert werden kann, fest. Die Preise sind gestaffelt nach bestimmten Alkoholmengen einer bestimmten Beschaffenheit festzusetzen. Angemessene Abschläge von den Übernahmepreisen sind für den Fall festzusetzen, daß die Beschaffenheit des von einer Verschlußbrennerei gelieferten Alkohols den für den zutreffenden Staffelpreis maßgeblichen Erfordernissen nicht entspricht.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Übernahmepreise nach Art der zum Gewinnen von Alkohol verwendeten Waren für die Verschlußbrennereien so festzusetzen, daß die Grundkosten (§ 102 Abs. 6) gedeckt werden und ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Der Gewinn der landwirtschaftlichen Brennereien liegt in der Verwertung der Rohstoffe.

(3) Der Bundesminister für Finanzen setzt auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen die Reinigungsentgelte für Betriebe, die im Auftrag der Verwertungsstelle Alkohol aus den in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien reinigen, unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des zu reinigenden Alkohols, die angewandten Verfahren und Ausbeuten sowie auf die geforderte Beschaffenheit des gereinigten Alkohols fest. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(4) Angemessene Zuschläge zu den Grundkosten können einzelnen Betrieben für wesentliche vorgenommene Rationalisierungsmaßnahmen gewährt werden.

(5) Anträge (Abs. 1) sind beim Bundesministerium für Finanzen einzubringen. Ihnen sind erläuterte Selbstkostenrechnungen für die Betriebe anzuschließen, für die die Übernahmepreise oder Reinigungsentgelte gelten sollen. Um einen äußeren Betriebsvergleich zu ermöglichen, kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die zur Herstellung von Alkohol angewandten Verfahren durch Verordnung insbesondere bestimmen, in welche Ansätze die Selbstkostenrechnung aufzugliedern und welche Grundsätze bei Ermittlung der Kostenansätze zu berücksichtigen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten