§ 112 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2003 bis 31.12.9999
§ 112 AlkStG (weggefallen) seit 20.12.2003 weggefallen. Bezugserlaubnisscheine, Ankauferlaubnisscheine und Genehmigungen, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes deren Inhaber berechtigt haben, Branntwein bei der Verwertungsstelle des österreichischen Branntweinmonopols zu beziehen, gelten bis 31. Dezember 1995 als Freischeine gemäß § 11 Abs. 2.

Stand vor dem 19.12.2003

In Kraft vom 01.01.1995 bis 19.12.2003
§ 112 AlkStG (weggefallen) seit 20.12.2003 weggefallen. Bezugserlaubnisscheine, Ankauferlaubnisscheine und Genehmigungen, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes deren Inhaber berechtigt haben, Branntwein bei der Verwertungsstelle des österreichischen Branntweinmonopols zu beziehen, gelten bis 31. Dezember 1995 als Freischeine gemäß § 11 Abs. 2.

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