Art. 3 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Das AlkoholabgabegesetzArt. 3 AlkAbgG 1973, BGBl. Nr. 446/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988, wird wie folgt geändert:

1.

(Anm.: betrifft Änderung des § 2)

2.

(Anm.: betrifft Änderung des § 5)

3.

Z 1 und 2 ist anzuwenden:

a)

auf steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Alkoholabgabegesetzes 1973, die nach dem 31. Dezember 1991 bewirkt werden;

b)

auf steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 des Alkoholabgabegesetzes 1973, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1991 liegt.

seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.12.1991 bis 31.12.2018
Das AlkoholabgabegesetzArt. 3 AlkAbgG 1973, BGBl. Nr. 446/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988, wird wie folgt geändert:

1.

(Anm.: betrifft Änderung des § 2)

2.

(Anm.: betrifft Änderung des § 5)

3.

Z 1 und 2 ist anzuwenden:

a)

auf steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Alkoholabgabegesetzes 1973, die nach dem 31. Dezember 1991 bewirkt werden;

b)

auf steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 des Alkoholabgabegesetzes 1973, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1991 liegt.

seit 31.12.2018 weggefallen.

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