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Auf Aktiengesellschaften, die nicht nach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellt sind, finden bis zu ihrer Umstellung oder Auflösung nach § 51 § 264 AktGdes Schillingeröffnungsbilanzengesetzes die bisher für sie geltenden Vorschriften Anwendung (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. Das gleiche gilt für Aktiengesellschaften, für die die Bestimmungen des nach § 272 Z 1 zur Aufhebung gelangenden Aktiengesetzes gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 oder § 12 der Zweiten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften vom 2. August 1938, DRGBl. I S. 988, noch nicht im vollen Umfang in Geltung getreten sind. Auf Aktiengesellschaften, die nicht nach Abschnitt römisch III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellt sind, finden bis zu ihrer Umstellung oder Auflösung nach Paragraph 51, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes die bisher für sie geltenden Vorschriften Anwendung. Das gleiche gilt für Aktiengesellschaften, für die die Bestimmungen des nach Paragraph 272, Ziffer eins, zur Aufhebung gelangenden Aktiengesetzes gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 3, oder Paragraph 12, der Zweiten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften vom 2. August 1938, DRGBl. römisch eins Sitzung 988, noch nicht im vollen Umfang in Geltung getreten sind.
Auf Aktiengesellschaften, die nicht nach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellt sind, finden bis zu ihrer Umstellung oder Auflösung nach § 51 § 264 AktGdes Schillingeröffnungsbilanzengesetzes die bisher für sie geltenden Vorschriften Anwendung (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. Das gleiche gilt für Aktiengesellschaften, für die die Bestimmungen des nach § 272 Z 1 zur Aufhebung gelangenden Aktiengesetzes gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 oder § 12 der Zweiten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften vom 2. August 1938, DRGBl. I S. 988, noch nicht im vollen Umfang in Geltung getreten sind. Auf Aktiengesellschaften, die nicht nach Abschnitt römisch III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellt sind, finden bis zu ihrer Umstellung oder Auflösung nach Paragraph 51, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes die bisher für sie geltenden Vorschriften Anwendung. Das gleiche gilt für Aktiengesellschaften, für die die Bestimmungen des nach Paragraph 272, Ziffer eins, zur Aufhebung gelangenden Aktiengesetzes gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 3, oder Paragraph 12, der Zweiten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften vom 2. August 1938, DRGBl. römisch eins Sitzung 988, noch nicht im vollen Umfang in Geltung getreten sind.