§ 264 AktG (weggefallen)

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Auf Aktiengesellschaften, die nicht nach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellt sind, finden bis zu ihrer Umstellung oder Auflösung nach § 51 § 264 AktGdes Schillingeröffnungsbilanzengesetzes die bisher für sie geltenden Vorschriften Anwendung (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. Das gleiche gilt für Aktiengesellschaften, für die die Bestimmungen des nach § 272 Z 1 zur Aufhebung gelangenden Aktiengesetzes gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 oder § 12 der Zweiten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften vom 2. August 1938, DRGBl. I S. 988, noch nicht im vollen Umfang in Geltung getreten sind.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.12.2001
Auf Aktiengesellschaften, die nicht nach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellt sind, finden bis zu ihrer Umstellung oder Auflösung nach § 51 § 264 AktGdes Schillingeröffnungsbilanzengesetzes die bisher für sie geltenden Vorschriften Anwendung (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. Das gleiche gilt für Aktiengesellschaften, für die die Bestimmungen des nach § 272 Z 1 zur Aufhebung gelangenden Aktiengesetzes gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 oder § 12 der Zweiten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften vom 2. August 1938, DRGBl. I S. 988, noch nicht im vollen Umfang in Geltung getreten sind.

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