§ 24 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
III. Aus dem Verhältnisse der Abwesenheit.

§ 24. (Anm.: Aufgehoben1) Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch § 55 Z 2 liteigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. aSoweit nichts anderes bestimmt ist, dRGBl. I S 1186/1939setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.

(2) Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.

Stand vor dem 15.07.1939

In Kraft vom 15.07.1939 bis 15.07.1939
III. Aus dem Verhältnisse der Abwesenheit.

§ 24. (Anm.: Aufgehoben1) Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch § 55 Z 2 liteigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. aSoweit nichts anderes bestimmt ist, dRGBl. I S 1186/1939setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.

(2) Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.