§ 248 ABGB Verschwiegenheitspflicht

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

§ 248(1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist, außer gegenüber dem Pflegschaftsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(2) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat aber auf entsprechende Anfrage hin dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie den Eltern und Kindern der vertretenen Person über deren geistiges und körperliches Befinden und deren Wohnort sowie über seinen Wirkungsbereich Auskunft zu erteilen. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 9Dies gilt nicht, BGBl. Nr. 108/1973soweit die vertretene Person etwas anderes verfügt hat, oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Auskunftserteilung nicht will, oder diese ihrem Wohl widerspricht.

(3) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist weiters nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit

1.

ihn davon die insoweit entscheidungsfähige vertretene Person entbunden hat,

2.

die vertretene Person zur Offenlegung verpflichtet ist oder

3.

die Offenlegung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist.

Stand vor dem 01.07.1973

In Kraft vom 01.07.1973 bis 01.07.1973

§ 248(1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist, außer gegenüber dem Pflegschaftsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(2) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat aber auf entsprechende Anfrage hin dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie den Eltern und Kindern der vertretenen Person über deren geistiges und körperliches Befinden und deren Wohnort sowie über seinen Wirkungsbereich Auskunft zu erteilen. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 9Dies gilt nicht, BGBl. Nr. 108/1973soweit die vertretene Person etwas anderes verfügt hat, oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Auskunftserteilung nicht will, oder diese ihrem Wohl widerspricht.

(3) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist weiters nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit

1.

ihn davon die insoweit entscheidungsfähige vertretene Person entbunden hat,

2.

die vertretene Person zur Offenlegung verpflichtet ist oder

3.

die Offenlegung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist.