§ 257 ABGB Änderung des Wohnortes

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

§ 257(1) Über eine Änderung des Wohnortes kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst entscheiden. Wenn während

(2) Ist sie nicht entscheidungsfähig, so hat der Vormundschaft solche Gründe eintretenVorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst, die den Vormund kraftEntscheidung zu treffen, sofern dies zur Wahrung des Wohles der Gesetze von Uebernehmung derselben befreytvertretenen Person erforderlich ist.

(3) Soll der Wohnort der vertretenen Person dauerhaft geändert werden, oder ausgeschlossen hätten; so ist er in dem erstern Falle berechtigtbedarf es zuvor der gerichtlichen Genehmigung. Bis zum Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung kann der Wohnort der vertretenen Person geändert werden, in dem letzteren aber verpflichtetsofern eine Rückkehr möglich ist.

(4) Abs. 3 gilt für den Vorsorgebevollmächtigten sinngemäß, die Entlassung anzusuchensofern der Wohnort der vertretenen Person dauerhaft ins Ausland verlegt werden soll.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.06.2001

§ 257(1) Über eine Änderung des Wohnortes kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst entscheiden. Wenn während

(2) Ist sie nicht entscheidungsfähig, so hat der Vormundschaft solche Gründe eintretenVorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst, die den Vormund kraftEntscheidung zu treffen, sofern dies zur Wahrung des Wohles der Gesetze von Uebernehmung derselben befreytvertretenen Person erforderlich ist.

(3) Soll der Wohnort der vertretenen Person dauerhaft geändert werden, oder ausgeschlossen hätten; so ist er in dem erstern Falle berechtigtbedarf es zuvor der gerichtlichen Genehmigung. Bis zum Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung kann der Wohnort der vertretenen Person geändert werden, in dem letzteren aber verpflichtetsofern eine Rückkehr möglich ist.

(4) Abs. 3 gilt für den Vorsorgebevollmächtigten sinngemäß, die Entlassung anzusuchensofern der Wohnort der vertretenen Person dauerhaft ins Ausland verlegt werden soll.