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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

c(1) ÜbergabeDie Vorsorgevollmacht und der Eintritt des VermögensVorsorgefalls sind von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen. Der Eintritt des Vorsorgefalls darf nur insoweit eingetragen werden, als der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verloren hat.

(2) Hegt der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins begründete Zweifel am Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht, am Eintritt des Vorsorgefalls oder an der Eignung des Bevollmächtigten, so hat er die Errichtung der Vorsorgevollmacht bzw. die Eintragung des Vorsorgefalls abzulehnen und bei begründeten Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohles der volljährigen Person unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu verständigen.

§ 263. Am Ende einer Vormundschaft(3) Erlangt die volljährige Person ihre Entscheidungsfähigkeit wieder, so ist es die Pflichtdies auf ihr Verlangen oder jenes ihres Vertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis als Wegfall des Vormundes, das Vermögen dem volljährig gewordenen, oder dem neu bestellten Vormunde gegen Empfangsschein zu übergeben,Vorsorgefalls einzutragen. Die Abs. 1 und sich darüber bey Gericht auszuweisen. Das aufgenommene Verzeichniß des Vermögens, und die jährlich begnehmigten Rechnungen dienen bey solchen Uebergaben zur Richtschnur2 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1812 bis 30.06.2001

c(1) ÜbergabeDie Vorsorgevollmacht und der Eintritt des VermögensVorsorgefalls sind von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen. Der Eintritt des Vorsorgefalls darf nur insoweit eingetragen werden, als der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verloren hat.

(2) Hegt der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins begründete Zweifel am Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht, am Eintritt des Vorsorgefalls oder an der Eignung des Bevollmächtigten, so hat er die Errichtung der Vorsorgevollmacht bzw. die Eintragung des Vorsorgefalls abzulehnen und bei begründeten Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohles der volljährigen Person unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu verständigen.

§ 263. Am Ende einer Vormundschaft(3) Erlangt die volljährige Person ihre Entscheidungsfähigkeit wieder, so ist es die Pflichtdies auf ihr Verlangen oder jenes ihres Vertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis als Wegfall des Vormundes, das Vermögen dem volljährig gewordenen, oder dem neu bestellten Vormunde gegen Empfangsschein zu übergeben,Vorsorgefalls einzutragen. Die Abs. 1 und sich darüber bey Gericht auszuweisen. Das aufgenommene Verzeichniß des Vermögens, und die jährlich begnehmigten Rechnungen dienen bey solchen Uebergaben zur Richtschnur2 gelten sinngemäß.