§ 266 ABGB Form

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Der nach § 187 mit der Obsorge betrauten Person gebührt unter Bedachtnahme auf ArtDie Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung muss höchstpersönlich und Umfang ihrer Tätigkeit und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigungschriftlich vor einem Notar, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wirdeinem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) errichtet werden.

(2) SofernVor dem Abschluss der Vereinbarung sind die volljährige Person und der Erwachsenenvertreter über das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für angemessen findet, beträgt sie fünf vom Hundert sämtlicher Einkünfte nach AbzugWesen und die Folgen der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. BezügeErwachsenenvertretung, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als EinkünfteMöglichkeit des jederzeitigen Widerrufs sowie die Rechte und Pflichten des gewählten Erwachsenenvertreters persönlich zu berücksichtigenbelehren. ÜbersteigtDer Notar, der WertRechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Vermögens des minderjährigen Kindes 10 000 Euro, so kann das Gericht überdies pro Jahr bisErwachsenenschutzvereins hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vereinbarung zu zwei vom Hundert des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich die mit der Obsorge betraute Person um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat. Betrifft die Obsorge nur einen Teilbereich der Obsorge oder dauert die Tätigkeit der mit der Obsorge betrauten Person nicht ein volles Jahr, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechenddokumentieren.

(3) Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen der mit der Obsorge betrauten Person kann das Gericht die Entschädigung auch höher als nach Abs. 2 erster Satz bemessen, jedoch nicht höher als zehn vom Hundert der Einkünfte.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.01.2013

(1) Der nach § 187 mit der Obsorge betrauten Person gebührt unter Bedachtnahme auf ArtDie Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung muss höchstpersönlich und Umfang ihrer Tätigkeit und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigungschriftlich vor einem Notar, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wirdeinem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) errichtet werden.

(2) SofernVor dem Abschluss der Vereinbarung sind die volljährige Person und der Erwachsenenvertreter über das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für angemessen findet, beträgt sie fünf vom Hundert sämtlicher Einkünfte nach AbzugWesen und die Folgen der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. BezügeErwachsenenvertretung, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als EinkünfteMöglichkeit des jederzeitigen Widerrufs sowie die Rechte und Pflichten des gewählten Erwachsenenvertreters persönlich zu berücksichtigenbelehren. ÜbersteigtDer Notar, der WertRechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Vermögens des minderjährigen Kindes 10 000 Euro, so kann das Gericht überdies pro Jahr bisErwachsenenschutzvereins hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vereinbarung zu zwei vom Hundert des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich die mit der Obsorge betraute Person um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat. Betrifft die Obsorge nur einen Teilbereich der Obsorge oder dauert die Tätigkeit der mit der Obsorge betrauten Person nicht ein volles Jahr, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechenddokumentieren.

(3) Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen der mit der Obsorge betrauten Person kann das Gericht die Entschädigung auch höher als nach Abs. 2 erster Satz bemessen, jedoch nicht höher als zehn vom Hundert der Einkünfte.