§ 1127 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.9999
Die Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers kommen überhaupt darin überein, daß ein jeder mit seinem Theile in so weit verfügen kann, als die Rechte des Andern dadurch nicht verletzt werden (§. 363§ 1127 ABGB) seit 24.07.2006 weggefallen.

Stand vor dem 24.07.2006

In Kraft vom 01.01.1812 bis 24.07.2006
Die Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers kommen überhaupt darin überein, daß ein jeder mit seinem Theile in so weit verfügen kann, als die Rechte des Andern dadurch nicht verletzt werden (§. 363§ 1127 ABGB) seit 24.07.2006 weggefallen.