§ 1132 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.9999
Der jährliche Zins muß, wenn nichts verabredet oder durch Provinzial-Gesetze bestimmt ist, in der ersten Hälfte des Monaths November abgeführt werden§ 1132 ABGB seit 24.07.2006 weggefallen.

Stand vor dem 24.07.2006

In Kraft vom 01.01.1812 bis 24.07.2006
Der jährliche Zins muß, wenn nichts verabredet oder durch Provinzial-Gesetze bestimmt ist, in der ersten Hälfte des Monaths November abgeführt werden§ 1132 ABGB seit 24.07.2006 weggefallen.