§ 1143 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.9999
Dem Nutzungseigenthümer gebührt auch ein verhältnißmäßiger Theil von einem gefundenen Schatze (§. 399§ 1143 ABGB) seit 24.07.2006 weggefallen. Er ist sogar befugt, die Substanz zu verringern, wenn er dem Obereigenthümer beweisen kann, daß die Benutzung des Grundes sonst nicht Statt finde (§. 1129).

Stand vor dem 24.07.2006

In Kraft vom 01.01.1812 bis 24.07.2006
Dem Nutzungseigenthümer gebührt auch ein verhältnißmäßiger Theil von einem gefundenen Schatze (§. 399§ 1143 ABGB) seit 24.07.2006 weggefallen. Er ist sogar befugt, die Substanz zu verringern, wenn er dem Obereigenthümer beweisen kann, daß die Benutzung des Grundes sonst nicht Statt finde (§. 1129).