§ 1218 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Unter Heirathsgut versteht man dasjenige Vermögen, welches von der Ehegattin, oder für sie von einem Dritten dem Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird§ 1218 ABGB seit 31.12.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2009
Unter Heirathsgut versteht man dasjenige Vermögen, welches von der Ehegattin, oder für sie von einem Dritten dem Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird§ 1218 ABGB seit 31.12.2009 weggefallen.