§ 1227 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Alles, was sich veräußern und nutzen läßt, ist zum Heirathsgute geeignet§ 1227 ABGB seit 31.12.2009 weggefallen. So lange die eheliche Gesellschaft fortgesetzt wird, gehört die Fruchtnießung des Heirathsgutes, und dessen, was demselben zuwächst, dem Manne. Besteht das Heirathsgut in barem Gelde, in abgetretenen Schuldforderungen oder verbrauchbaren Sachen; so gebührt ihm das vollständige Eigenthum.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2009
Alles, was sich veräußern und nutzen läßt, ist zum Heirathsgute geeignet§ 1227 ABGB seit 31.12.2009 weggefallen. So lange die eheliche Gesellschaft fortgesetzt wird, gehört die Fruchtnießung des Heirathsgutes, und dessen, was demselben zuwächst, dem Manne. Besteht das Heirathsgut in barem Gelde, in abgetretenen Schuldforderungen oder verbrauchbaren Sachen; so gebührt ihm das vollständige Eigenthum.