§ 201 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Baugewerbe

§ 201 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 202 Abs. 1), Zimmermeister (§ 205 Abs. 1), Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 206 Abs. 1) und Brunnenmeister (§ 208 Abs. 1) unterliegen der Bewilligungspflicht.

(2) Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten.

(3) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeiten der Immobilienmakler und Bauträger, die auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihnen zustehenden Baurechtes als Bauherren Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern.

(4) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen.

(5) § 22 Abs. 8 zweiter Satz gilt nicht für die Zulassung zu einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein Baugewerbe.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Baugewerbe

§ 201 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 202 Abs. 1), Zimmermeister (§ 205 Abs. 1), Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 206 Abs. 1) und Brunnenmeister (§ 208 Abs. 1) unterliegen der Bewilligungspflicht.

(2) Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten.

(3) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeiten der Immobilienmakler und Bauträger, die auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihnen zustehenden Baurechtes als Bauherren Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern.

(4) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen.

(5) § 22 Abs. 8 zweiter Satz gilt nicht für die Zulassung zu einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein Baugewerbe.

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