§ 213 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel

mit Arzneimitteln und Giften

§ 213 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

1.

die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;

2.

die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;

3.

die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;

4.

die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;

5.

der Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem Verbandmaterial;

6.

die Herstellung von Giften;

7.

der Großhandel mit Giften.

(2) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten berechtigt sind (Abs. 1 Z 1 und Z 4), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, sind auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Abs. 1 Z 2 genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.

(4) Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel

mit Arzneimitteln und Giften

§ 213 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

1.

die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;

2.

die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;

3.

die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;

4.

die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;

5.

der Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem Verbandmaterial;

6.

die Herstellung von Giften;

7.

der Großhandel mit Giften.

(2) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten berechtigt sind (Abs. 1 Z 1 und Z 4), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, sind auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Abs. 1 Z 2 genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.

(4) Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden.

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