§ 162 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.10.2017 bis 31.12.9999

Schmuck- (1) Kein reglementiertes Gewerbe und Juwelenhandelkein Teilgewerbe sind:

1.

Änderungsschneiderei;

2.

Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen;

3.

Autoverglasung;

4.

Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;

5.

Entkalken von Heißwasserbereitern;

6.

Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten;

7.

Erzeugung von Speiseeis;

8.

Fahrradtechnik;

9.

Friedhofsgärtnerei;

10.

Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;

11.

Huf- und Klauenbeschlag;

12.

Instandsetzen von Schuhen;

13.

Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);

14.

Nähmaschinentechnik;

15.

Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen;

16.

Schleifen von Schneidewaren;

17.

Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;

18.

Wäschebügeln;

19.

Zusammenbau von Möbelsätzen.

§ 162(2) Zur Ausübung von in Abs. Gewerbetreibende1 genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die den Handelfolgenden Gewerbeberechtigungen mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.oder ohne Einschränkungen verfügt:

1.

Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei;

2.

Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Huf- und Klauenbeschlag, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;

3.

Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung und zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;

4.

Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern;

5.

Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis;

6.

Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik;

7.

Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei;

8.

Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;

9.

Schuhmacher (Handwerk) zum Instandsetzen von Schuhen;

10.

Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);

11.

Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln;

12.

Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002

Schmuck- (1) Kein reglementiertes Gewerbe und Juwelenhandelkein Teilgewerbe sind:

1.

Änderungsschneiderei;

2.

Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen;

3.

Autoverglasung;

4.

Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;

5.

Entkalken von Heißwasserbereitern;

6.

Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten;

7.

Erzeugung von Speiseeis;

8.

Fahrradtechnik;

9.

Friedhofsgärtnerei;

10.

Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;

11.

Huf- und Klauenbeschlag;

12.

Instandsetzen von Schuhen;

13.

Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);

14.

Nähmaschinentechnik;

15.

Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen;

16.

Schleifen von Schneidewaren;

17.

Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;

18.

Wäschebügeln;

19.

Zusammenbau von Möbelsätzen.

§ 162(2) Zur Ausübung von in Abs. Gewerbetreibende1 genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die den Handelfolgenden Gewerbeberechtigungen mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.oder ohne Einschränkungen verfügt:

1.

Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei;

2.

Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Huf- und Klauenbeschlag, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;

3.

Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung und zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;

4.

Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern;

5.

Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis;

6.

Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik;

7.

Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei;

8.

Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;

9.

Schuhmacher (Handwerk) zum Instandsetzen von Schuhen;

10.

Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);

11.

Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln;

12.

Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen.

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