§ 162 GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Kein reglementiertes Gewerbe und kein Teilgewerbe sind:

1.

Änderungsschneiderei;

2.

Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen;

3.

Autoverglasung;

4.

Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;

5.

Entkalken von Heißwasserbereitern;

6.

Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten;

7.

Erzeugung von Speiseeis;

8.

Fahrradtechnik;

9.

Friedhofsgärtnerei;

10.

Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;

11.

Huf- und Klauenbeschlag;

12.

Instandsetzen von Schuhen;

13.

Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);

14.

Nähmaschinentechnik;

15.

Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen;

16.

Schleifen von Schneidewaren;

17.

Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;

18.

Wäschebügeln;

19.

Zusammenbau von Möbelsätzen.

(2) Zur Ausübung von in Abs. 1 genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:

1.

Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei;

2.

Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Huf- und Klauenbeschlag, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;

3.

Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung und zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;

4.

Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern;

5.

Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis;

6.

Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik;

7.

Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei;

8.

Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;

9.

Schuhmacher (Handwerk) zum Instandsetzen von Schuhen;

10.

Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);

11.

Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln;

12.

Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen.

In Kraft seit 17.10.2017 bis 31.12.9999
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