§ 10a ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
§ 10a ASVG seit 31.08.2002 weggefallen. Die im § 4 Abs. 4 genannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (§ 10 Abs. 2) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (§ 12 Abs. 1) - unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung - als durchgehend versichert. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 7) - 1. 7. 1996; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 30) - 1. 7. 1996; (Kdm. BGBl. I Nr. 39/97) - 23. 4. 1997.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 23.04.1997 bis 31.08.2002
§ 10a ASVG seit 31.08.2002 weggefallen. Die im § 4 Abs. 4 genannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (§ 10 Abs. 2) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (§ 12 Abs. 1) - unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung - als durchgehend versichert. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 7) - 1. 7. 1996; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 30) - 1. 7. 1996; (Kdm. BGBl. I Nr. 39/97) - 23. 4. 1997.

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