§ 63a ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der

Pensionsversicherungsträger

§ 63a ASVG seit 31.12.2004 weggefallen. Die Träger der Kranken- und Pensionsversicherung haben die in einem Kalendermonat bei ihnen eingezahlten Zusatzbeiträge in der Pensionsversicherung bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 entsprechend anzuwenden.

(BGBl. Nr. 648/1977, Art. I Z 4) - 1.1.1978.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.2004
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der

Pensionsversicherungsträger

§ 63a ASVG seit 31.12.2004 weggefallen. Die Träger der Kranken- und Pensionsversicherung haben die in einem Kalendermonat bei ihnen eingezahlten Zusatzbeiträge in der Pensionsversicherung bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 entsprechend anzuwenden.

(BGBl. Nr. 648/1977, Art. I Z 4) - 1.1.1978.

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